Dezember 2012 Blog

Regulierung des Grauen Kapitalmarkts

Regulierung des Grauen Kapitalmarkts

Strengere Kontrollen für Erlaubniserteilung und stärkere Beaufsichtigung von Finanzanlagenvermittlern

Dem Bundestag liegt momentan der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVG) zur Beschlussfassung vor. Erklärtes Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, Missständen im Bereich des sogenannten Grauen Kapitalmarktes durch eine effizientere Regulierung und Beaufsichtigung entgegenzuwirken. Die geplanten Neuregelungen betreffen im Wesentlichen die Einführung von Wohlverhaltensrichtlinien bei der Beratung zu Produkten des Grauen Kapitalmarktes, die Verschärfung der Prospekthaftung sowie die Beaufsichtigung der Vermittler und Berater:

  • Obwohl Produkte des Grauen Kapitalmarkts künftig unter den KWG-Begriff des „Finanzinstruments“ fallen sollen, ist eine Ausnahmeregelung für Vermittler und Berater vorgesehen, die ausschließlich Finanzanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG n.F. vermitteln (sog. „Finanzanlagenvermittler“). Diese unterstehen weiterhin nur der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsämter. Für eine gewerberechtliche Erlaubnis ist es künftig jedoch erforderlich, dass eine entsprechende Sachkunde durch eine IHK Prüfung oder eine entsprechende Berufsqualifikation sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden und eine Eintragung in das öffentliche Vermittlerregister erfolgt. Außerdem müssen Finanzanlagenvermittler künftig Angaben machen, die eine Einschätzung ihrer Zuverlässigkeit erlauben. 

  • Durch Rechtsverordnung sollen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Finanzanlagenvermittler eingeführt werden, die ein Anlegerschutzniveau gewährleisten, das dem WpHG entspricht. Insbesondere wird nach den geplanten Neuregelungen daher auch bei Produkten des Grauen Kapitalmarktes die Pflicht bestehen, über Provisionen und andere Zuwendungen aufzuklären, ein Beratungsprotokoll zu erstellen und dem Anleger ein so genanntes Vermögensanlageninformationsblatt zu übergeben, in dem wesentliche Informationen über die Vermögensanlagen in kurzer und verständlicher Weise dargestellt werden. Ein Erwerber kann gemäß § 23 VermAnlG n.F. von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass er die Vermögensanlage auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben im Informationsblatt erworben hat.

  • Die BaFin überprüft den Verkaufsprospekt künftig nicht mehr nur noch auf Vollständigkeit, sondern auch auf Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 VermAnlG). Damit wird die bisher gemäß § 8i Abs. 2 S. 5 VerkProspG auf Überprüfung der Vollständigkeit beschränkte Prospektprüfung der BaFin auf das bei der Prüfung von Wertpapierprospekten nach § 13 Abs. 1 WpPG bestehende Niveau angehoben.

  • Die kurze Sonderverjährung für Prospekthaftung wird aufgehoben, sodass künftig die allgemeinen – längeren – Verjährungsregeln Anwendung finden würden. Weiterhin wird die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen verlängert: Bisher stand Anlegern bei fehlerhaftem oder fehlendem Verkaufsprospekt kein Anspruch zu, wenn sie die Vermögensanlagen später als sechs Monate nach Prospektveröffentlichung und erstem öffentlichen Angebot im Inland erworben haben. Diese Ausschlussfrist für Haftungsansprüche soll nunmehr auf die Dauer des öffentlichen Angebots, längstens jedoch auf zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage verlängert werden.

Fazit:
Die nunmehr geplanten Neuregelungen sind weniger weitreichend als ursprünglich geplant, weil Finanzanlagenvermittler, die ausschließlich Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarkts vermitteln, auch künftig nicht der Aufsicht der BaFin unterliegen. Allerdings werden auch die beabsichtigten Änderungen durch das FinAnlVG für Finanzanlagenvermittler bereits aufgrund der erhöhten Hürden für die Erlaubniserteilung und die Erweiterung des – im Übrigen bußgeldbewehrten – Pflichtenkataloges bei der Beratung spürbar sein. Zusätzliche einmalige Kosten müssen für die Prüfungsgebühr bzw. für den Sachkundenachweis sowie für die Eintragung in das Vermittlerregister eingeplant werden. Hinzu kommen laufende jährliche Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung und regelmäßig vorzulegende Prüfungsberichte von Wirtschaftprüfern oder Sachverständigen, deren Umfang sich durch die gesetzlichen Neuregelungen erhöhen wird.

Rechtsanwältin Dr. Melanie Sandidge

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