Dezember 2012 Blog

Teures Tanken ohne Bezahlung

Teures Tanken ohne Bezahlung

Wer die Begleichung seiner Tankrechnung über 10,01 € „vergisst“ und stattdessen nur einen Schokoriegel und zwei Vignetten zum Preis von 25,30 € bezahlt, muss sich unter Umständen auf eine teure Schlussrechnung gefasst machen. 

So verhielt es sich in einem vom BGH mit Urteil vom 04.05.2011 entschiedenen Fall:
Der Beklagte tankte 2008 an der von der Klägerin betriebenen Tankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €, bezahlte jedoch nur oben genannte Waren. Als die Klägerin bemerkte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, schaltete sie ein Detektivbüro zur Ermittlung des entsprechenden Tankkunden ein. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 137 €. Um diese, wie auch den Kraftstoffkaufpreis beitreiben zu lassen, fielen zudem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39 € an. Neben der Erstattung genannter Beträge, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zudem eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € geltend. 

Der hiermit befasste VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass der Klägerin alle geltend gemachten Kosten, jedenfalls als Verzugsschaden gem. §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 4 BGB, zustehen und daher zu erstatten sind.
So stellten die Richter klar, dass bei einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag bereits mit Einfüllen des Kraftstoffes in den Tank zu Stande komme. Ist der Tankvorgang abgeschlossen, werde auch der Kaufpreis sofort fällig. Verlasse der Kunde nun aber das Tankstellengelände ohne zu bezahlen, befinde er sich bereits ohne Mahnung des Tankstellenbetreibers in Verzug.
Dies entspreche dem schützenswerten Interesse des Tankstellenbetreibers, welchem die Personalien des Kunden in der Regel nicht bekannt sind, so dass er diese ohne erheblichen Aufwand nicht mehr ermitteln könne. Auch durch das In-Vorleistung-Gehen des Tankstellenbetreibers sei es für den Kunden offensichtlich, dass jener hierzu nur bereit sei, wenn der Kaufpreis unverzüglich entrichtet werde. Die von der Revision vertretene Auffassung, der Kunde müsse den Tankvorgang nur auf ausdrückliches Nachfragen an der Kasse  hin offenbaren, lehnte der BGH ausdrücklich ab.

Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches kann der Geschädigte den Ersatz aller Aufwendungen verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Im vorliegenden Fall umfasse dies auch die einen Großteil der geforderten Kosten ausmachenden Detektivkosten, da zur Ermittlung des Kunden eine mehrstündige Videoauswertung erforderlich war, welche die Klägerin nicht mit eigenem Personal hätte durchführen können. Zudem bemesse sich die Angemessenheit der Kosten nicht im Verhältnis zum Kaufpreis, sondern anhand der Frage, was ein verständiger Mensch in der gleichen Lage aufgewandt hätte. Insbesondere müsse sich die Klägerin auch in Anbetracht des geringen Kaufpreises nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen des Kunden gänzlich abzusehen.

Damit muss der Kunde zuzüglich zum ursprünglichen Kaufpreis nun auch alle übrigen geltend gemachten Kosten tragen. Es empfiehlt sich daher, vor Verlassen des Tankstellengeländes zukünftig besser zweimal nachzudenken, ob alle offenen Rechnungen vollständig beglichen wurden.

Rechtsreferendarin Miriam Siegle

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