Juni 2015 Blog

Kernbrennstoffsteuer verstößt nicht gegen das Europarecht


Die Kernbrennstoffsteuer beschäftigt schon seit einigen Jahren die Gerichte. Nunmehr befand in einem interessanten „Parallelverfahren“ der EuGH, dass die Kernbrennstoffsteuer nicht gegen EU-Recht verstößt. Die Hoffnungen der deutschen Atomwirtschaft liegen nun beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Bisherige Verfahren

Die deutsche Atomwirtschaft hatte bei mehreren deutschen Finanzgerichten Klage erhoben. Während etwa das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg die Steuer für rechtmäßig hielt, äußerte das FG Hamburg Bedenken sowohl hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) als auch derjenigen des Rechts der Europäischen Union (EU). Es legte den Fall daher dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Letzterer entschied nun mit Urteil vom 4. Juni 2015, dass die Abgabe nicht gegen das EU-Recht verstoße, insbesondere nicht gegen die Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2008/118/EG) oder gegen das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Art. 107 AEUV (Rechtssache C-5/14).

Zum Hintergrund der Entscheidung

Ursprünglich sollte die Kernbrennstoffsteuer die zusätzlichen Gewinne abschöpfen, die für die Atomwirtschaft wegen der Laufzeitverlängerung der deutschen Kernkraftwerke erwartet wurden. Mit der Abschaltung von acht Kernkraftwerken und dem erneuten Atomausstieg nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima von 2011 wurde diese „Geschäftsgrundlage“ allerdings weitgehend hinfällig; auch die erhofften Steuermehreinnahmen – einstmals auf jährlich 2,3 Milliarden Euro prognostiziert – blieben deutlich hinter den Erwartungen zurück. In der Folge klagten mehrere deutsche Atombetreiber vor den Finanzgerichten gegen die Abgabe. Das EuGH-Urteil klärt nun die europarechtliche Seite des Verfahrens.

Besteuerung des zur Herstellung benötigten Brennstoffs ist keine Verbrauchsteuer und keine „andere indirekte Steuer“

Eine Kernfrage betraf den Verbrauchsteuerbegriff. Das FG Hamburg äußerte Zweifel, ob die Steuer mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie vereinbar sei. Aus steuerrechtlicher Sicht war dies eine interessante Frage: Denn der tradierte Verbrauchsteuerbegriff im deutschen Recht knüpft an eine Besteuerung des Verbrauchs eines Erzeugnisses beim Endverbraucher an (vgl. die Tabaksteuer oder die Kaffeesteuer), während die Kernbrennstoffsteuer für den Verbrauch der Brennelemente, die zur Herstellung des zu verbrauchenden Stroms eingesetzt werden. Das FG Hamburg wollte daher insbesondere wissen, ob es für das Vorliegen einer Verbrauchsteuer genüge, dass die Steuerlast auf die Stromverbraucher abgewälzt werden und somit „wirtschaftlich“ von ihnen getragen werden könnte. Der EuGH verneinte dies: eine Verbrauchsteuer bzw. „andere indirekte Steuer“ im Sinne der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setze voraus, dass „dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms“ bestehe. Nur wenn ein solcher Zusammenhang bestehe, sei eine Besteuerung eines zur Herstellung zu verbrauchenden Rohstoffs als Verbrauchsteuer anzusehen. Dies sei etwa in der früher entschiedenen Rechtssache „Braathens“ (Rechtssache C-346/97) der Fall gewesen, wo eine Schadstoffabgabe im Luftverkehr direkt an die Menge des verbrauchten Flugbenzins gekoppelt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei dagegen eine direkte Abwälzung der Kernbrennstoffsteuer schon deshalb nicht möglich, weil der vom Verbraucher bezogene Strom nicht einer Erzeugungsquelle zugeordnet werden könne.

Keine verbotene Beihilfe

Die Klägerin und das vorlegende FG Hamburg stellten darüber hinaus einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot gemäß Art. 107 AEUV in den Raum, weil andere Energieerzeuger nicht mit der Abgabe belastet und somit durch die Steuer indirekt bevorteilt würden. Der Gerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und ließ den Beihilfentatbestand bereits an der Begünstigung eines abgrenzbaren Produktionszweiges in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation scheitern. Die Lage der Kernkraftwerksbetreiber sei schon insoweit nicht mit der Lage der andere Energieerzeuger vergleichbar, weil bei letzteren keine radioaktiven Abfälle anfielen, deren Endlagerung mit der Abgabe mitfinanziert werden solle. Auch die übrigen Argumente der Klägerin des Ausgangsverfahrens verfingen nicht: die Energiesteuerrichtlinie ist bereits nicht anwendbar auf Kernbrennstoffe, weil diese nicht in der den Anwendungsbereich definierenden abschließenden Liste der Energieerzeugnisse enthalten seien. Ein Verstoß gegen den EURATOM-Vertrag und das darin enthaltene Verbot der Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung auf Brennstoffe sei nicht gegeben, da die Steuer nicht den grenzüberschreitenden Erwerb sondern die Verwendung im Steuergebiet besteuere.

Gleichzeitige Vorlage an EuGH und BVerfG möglich

Neben Erkenntnissen zum Beihilfen- und Verbrauchsteuerrecht brachte das Verfahren aber auch eine interessante Klarstellung zum Verhältnis zwischen der konkreten Normenkontrolle auf nationaler Ebene durch das BVerfG und der Vorlage an den EuGH: Das FG Hamburg hatte nämlich nicht nur dem EuGH Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt sondern parallel auch das BVerfG wegen der Verfassungsmäßigkeit der Regelung angerufen. Der EuGH stellte nun klar, dass ein zeitgleich schwebendes Verfahren beim BVerfG der Vorabentscheidung durch den EuGH zu Fragen des Unionsrechts nicht entgegen stehe. Die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erfordere, dass ein nationales Gericht in jeder Verfahrensphase dem Gerichtshof Fragen des Unionsrechts vorlegen könne, die es für entscheidungserheblich halte. Auch eine Verfassungsnorm wie Art. 100 Abs. 1 GG, welcher die Vorlage an das BVerfG regele, dürfe dieses Recht nicht überlagern. Insofern bestünden keine Bedenken gegen eine Entscheidung während des anhängigen Karlsruher Verfahrens.

Fazit

Die Schlacht um die als „steuerrechtlicher Störfall“ (Martini) bezeichnete Kernbrennstoffsteuer ist noch nicht geschlagen. Die Hoffnungen der klagenden Atomunternehmen ruhen nun auf der ausstehenden Entscheidung des BVerfG. Dort wird die Frage, ob es sich um eine Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG handelt, von zentraler Bedeutung sein. Ungeachtet des Verfahrensausgangs hat das Urteil jedoch zur Eingrenzung des durch die Verbrauchsteuersystemrichtlinie nicht definierten Verbrauchsteuerbegriffes beigetragen und eine wichtige Klarstellung über das Verhältnis zwischen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und konkreter Normenkontrolle durch das BVerfG gebracht.

(EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C-5/14)

Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt
 

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