Juni 2016 Blog

Gerichtliche Klärung zur Tötung von Eintagsküken

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in zwei jüngst ergangenen Urteilen festgestellt, dass die Tötung männlicher Küken, sogenannter Eintagsküken, mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei.

Der Hintergrund

Hintergrund des Rechtsstreits ist die in der Geflügelwirtschaft seit vielen Jahrzehnten übliche Praxis, die männlichen Küken, die weder für die Eier- noch für die Fleischerzeugung eingesetzt werden können, kurz nach dem Ausschlüpfen zu töten. Diese Praxis wurde bislang von den zuständigen Veterinärbehörden der Bundesländer geduldet. In Abkehr hiervon erließen die Kreise Gütersloh und Paderborn auf Weisung des nordrhein-westfälischen Agrarministeriums im Jahr 2014 Untersagungsverfügungen gegen die Betreiber zweier Brütereien.

Die Brütereibetreiber setzten sich gegen die behördlichen Verfügungen zur Wehr und erhielten bereits erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht Minden Recht (Urteile vom 6. Februar 2015, 2 K 80/14 und 2 K 83714). Die Urteile des Verwaltungsgerichts wurden nunmehr durch das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang bestätigt.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die von den Landkreisen untersagte Tötung der Eintagsküken mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei. Das Tierschutzgesetz, so das Oberverwaltungsgericht, erlaube das Töten von Tieren, wenn hierfür ein „vernünftiger Grund“ existiere. Dies sei im Falle der Tötung männlicher Eintagsküken zu bejahen. Maßgeblich für diese Einschätzung sei insbesondere die derzeitige Alternativlosigkeit der Tötung. Praxistaugliche technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, stünden aktuell noch nicht zur Verfügung. Ebenso wenig stelle die Aufzucht der männlichen Küken eine Alternative dar, weil diese praktisch nicht zu vermarkten seien. Die Tötung der Küken, so das Oberverwaltungsgericht, diene daher der Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch.

Hinweise für die Praxis

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts stehen in Einklang mit einer bereits im März 2016 ergangenen strafrechtlichen Entscheidung des Landgerichts Münster. Dieses hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Brütereibetreiber mit der Begründung abgelehnt, dass das Töten von Eintagsküken nicht strafbar sei. Dass dies nunmehr auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht klargestellt worden ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts enthalten klare Vorgaben für die Auslegung des Tierschutzgesetzes und dürften damit über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen.

(OVG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – Az. 20 A 488/15 und 20 A 530/15)

Saskia Soravia, Rechtsanwältin
Hamburg

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