Juni 2016 Blog

Handelsrechnungen für Antidumpingzoll-Begünstigungen können nachgereicht werden

Ein jüngst ergangener Vorlagebeschluss des FG München könnte der erste Schritt hin zur Lösung eines ernsten wirtschaftlichen Risikos darstellen, dem sich Importeure von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren derzeit ausgesetzt sehen: Auch wenn für ihren Lieferanten ermäßigte Antidumpingzölle gelten, riskieren sie bislang schon bei kleinsten Fehlern der beigefügten Handelsrechnungen mit dem erhöhten „allgemeinen“ Antidumpingzoll belastet zu werden. Das könnte sich bald ändern.

Der Hintergrund

Nachgereichte korrigierte Rechnungen erkennt die deutsche Zollverwaltung bislang nicht an. Im nun ergangenen Beschluss hat sich das FG München für eine Korrekturmöglichkeit auch nach der Zollabfertigung ausgesprochen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zurzeit hat die EU auf zahlreiche Waren Antidumpingzölle verhängt, 29% davon allein gegen chinesische Hersteller. Im Fokus stehen Chemieerzeugnisse, Eisen- und Stahlprodukte, Elektronikgeräte, Keramikwaren und Maschinen. Auf die betroffenen Importwaren werden teilweise erhebliche Zuschläge gegenüber den normalen Drittlandszollsätzen fällig. Für Fahrräder chinesischen Ursprungs müssen beispielsweise 48,5% Antidumpingzölle gezahlt werden, für bestimmte chinesische Fotovoltaikmodule betragen die Antidumpingzölle sogar 53,4%. Allerdings gelten für Hersteller, die sich gegenüber der EU-Kommission zu bestimmten Mindestpreisen verpflichtet haben, deutlich ermäßigte Antidumpingzollsätze oder sogar vollständige Befreiungen. Um in den Genuss dieser Antidumpingzoll-Begünstigungen zu kommen, müssen europäische Importeure den EU-Zollbehörden jedoch bei der Einfuhr eine Handelsrechnung vorlegen, die unter anderem eine unterzeichnete Rechnungserklärung des Herstellers enthalten muss. Bedauerlicherweise kommt es häufiger vor, dass diese Rechnungserklärungen entweder gänzlich fehlen oder aber vom vorgegebenen Wortlaut abweichen. Solche Abweichungen reichen von ausgelassenen Worten und orthografischen Fehlern bis hin zu fehlenden TARIC-Zusatzcodes oder Formmängeln bei der Unterschrift unter der Erklärung.

Bislang sind die deutschen Zollbehörden nicht nur der Auffassung, dass jede Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Form dazu führe, dass der ermäßigte Zollsatz bzw. die Befreiung nicht angewandt werden können und folglich der für alle „nicht privilegierten“ Hersteller geltende residuale Antidumpingzollsatz anzuwenden sei. Sie lehnen auch die Vorlage einer berichtigten Handelsrechnung nach der Annahme der Einfuhrzollanmeldung ab. Da Rechnungen bei der elektronischen Einfuhrverzollung über die IT-Anwendung ATLAS nur auf gesonderte Anforderung vorgelegt werden (in der Regel bleibt es bei der Angabe einer Unterlagenkodierung), fallen Fehler oft erst einige Zeit nach den Importen, z.B. bei turnusmäßigen Zollprüfungen, auf. Wegen der hohen Antidumpingzollsätze und der Möglichkeit der Zollbehörden, die gesamten Einfuhren der vergangenen drei Jahre neu zu bewerten, drohen den betroffenen Importeuren dann erhebliche Nacherhebungen. Die Frage, ob selbst kleinste Formfehler zur Versagung der Begünstigung führen oder aber ob nachträglich vorgelegte korrigierte Rechnungen anerkannt werden können, ist deshalb von immenser, in vielen Fällen existenzieller Bedeutung für die betroffenen Unternehmen.

Die Entscheidung und Ausblick

In seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 bejaht das FG München eine solche Korrekturmöglichkeit mit überzeugenden Argumenten. Es verweist dabei insbesondere auf die Vorschriften über die nachträgliche Überprüfung und Berichtigung von Zollanmeldungen und die hierzu ergangene EuGH-Rechtsprechung, die auf eine umfassende Berichtigungskompetenz der Zollbehörden, auch unter Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Unterlagen, hindeute. In der Tat hat der EuGH die Berichtigungsvorschriften in der Vergangenheit weit ausgelegt und dabei das Ziel hervorgehoben, das Zollverfahren an die „tatsächliche Situation“ anzupassen. Angesichts der hohen praktischen Bedeutung bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der EuGH den überzeugenden Argumenten des FG München folgen wird.

(FG München, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az. 14 K 2534/14; beim EuGH wird die Rechtssache unter dem Zeichen C-156/16 geführt)

Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg

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