Juni 2017 Blog

Die neue Europäische Insolvenzordnung ist in Kraft

Am 26.Juni 2017 tritt die neue Europäische Insolvenzordnung (EU InsVO) in Kraft. Sie regelt insbesondere die grenzüberschreitenden Wirkungen eines Insolvenzverfahrens in den Mitgliedsstaaten. So regelt die EUinsVO z.B. die Frage, nach welchem Recht ein anfechtbarer Sachverhalt zu beurteilen ist und vor welchem Gericht geklagt werden kann/muss.
Neuland betritt die Verordnung dabei, wenn sie erstmals auch vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren in ihren Wirkungskreis einbezieht. Dazu muss das Verfahren aber in dem der Verordnung beigefügten Anhang A extra aufgeführt sein. So ist zwar das französische „sauvegarde financière accélérée“ aufgenommen, das auch bei deutschen Unternehmen sehr beliebte „Scheme of Arrangement“ demgegenüber nicht und genießt daher weiterhin nicht die Anerkennungswirkung der Art. 19 ff. EUInsVO. Das Vereinigte Königreich hat einen (notwendigen) Antrag auf Aufnahme in diesen Anhang A vor allem deshalb nicht gestellt, um (insbesondere) den erheblichen Publizitätsanforderungen der Verordnung zu entgehen. Das deutsche vorläufige Eigenverwaltungsverfahren hat seine Aufnahme in den Anhang A geschafft. 

Zweiter wesentlicher Regelungspunkt ist die Definition des Sitzes (bei Gesellschaften) bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes (bei natürlichen Personen), sog. Center of main interest (COMI). Nach diesem bestimmt sich u.a., welcher Mitgliedsstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist bzw. welche nationalen Rechtsvorschriften auch international Anwendung finden. Nach den Erwägungsgründen (Begründung des Verordnungsgebers)  soll hier besonders berücksichtigt werden, „welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht.“ Dies hat zur Folge, dass ein Schuldner, der möglicherweise seinen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen gedenkt, dieses in seinen Geschäftsbriefen kenntlich zu machen hat, anderenfalls eine Verlegung des COMI allein daran scheitern kann. Macht die Gesellschaft diese Sitzverlegung kenntlich, so besteht tatsächlich auch keine Sperrfrist für die Anwendung der Vorschriften des Staates, in den der Sitz verlegt (sonst 3 Monate). Nach dem neuen Recht haben erstmals auch die Gläubiger die Möglichkeit, nachprüfen zu lassen, ob das eröffnende Gericht international zuständig war.

Die VO ordnet weiterhin an, dass öffentlich zugängliche Insolvenzregister geschaffen werden, die über das Europäische Justizportal vernetzt und die Informationen dort über einen Suchdienst in sämtlichen Amtssprachen der Union abrufbar sein werden. Erstmals wird ein Standardformular für die Forderungsanmeldung geschaffen, dass in sämtlichen Amtssprachen der EU vorhanden ist.
Die VO will weiterhin die Eröffnung von sog. Sekundärinsolvenzverfahren eindämmen. Solche Verfahren sind immer dann möglich, wenn „ausländisches“, d.h. nicht im Eröffnungsstaat belegenes Vermögen vorhanden ist. Der Insolvenzverwalter wird durch die neue VO ermächtigt, die Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens so zu stellen, als sei dieses Verfahren durchgeführt worden (sog. „virtuelles Sekundärinsolvenzverfahren“).
Die Konzerninsolvenz wird auch nach den neuen Regelungen nicht über einen gemeinsamen internationalen Konzerninsolvenzgerichtsstand mit einem einheitlichen Verwalter geregelt. Stattdessen kommt es zu einem sog. Koordinationsverfahren, welches an den deutschen Gesetzesentwurf zum (nationalen) Konzerninsolvenzrecht angelehnt ist. Der Antrag kann nur von einem Insolvenzverwalter eines Unternehmens des Konzerns gestellt werden und muss den Vorschlag für einen sog. Koordinationsverwalter enthalten. International zuständig für die Ernennung ist das Gericht, an dem der erste zulässige Antrag auf Durchführung des Konzerninsolvenzverfahrens gestellt wird (mit der Möglichkeit diesen mit bestimmten Mehrheiten zu ändern). Die jeweiligen Verwalter der einzelnen Verfahren können jedoch Einwände gegen die Beteiligung ihres Verfahrens erheben. Dem Gruppenkoordinationsverfahren steht ein sog. Koordinator vor, der spezielle Rechte und Befugnisse hat, insbesondere legt er die Empfehlungen für die Koordination der Verfahren fest und schlägt einen Gruppen-Koordinationsplan vor.
Die Verordnung gilt für alle nach dem 26.Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren in den EU-Mitgliedsstaaten.

Ansgar Hain
, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter 
Berlin

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