Juni 2017 Blog

Neue Beihilfenvorschriften für Häfen, Flughäfen, Kultur, Sport- und Freizeitinfrastruktur

Am 20. Juni 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/1084 der Europäische Kommission offiziell im Amtsblatt der EU veröffentlich. Sie enthält neue Beihilfevorschriften zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), nach denen insbesondere bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur, Sport- und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden müssen. 

Die zugrunde liegende – in Kürze in Kraft tretende – Änderungsverordnung nimmt einerseits weitere Fallgruppen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und Genehmigung nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aus und erhöht andererseits teilweise die Schwellenwerte für bereits freigestellte Vorhaben. Dadurch sollen öffentliche Investitionen, die Arbeitsplätze schaffen und Wachstum fördern, erleichtert werden, ohne den Wettbewerb dabei zu beeinträchtigen.

Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Sofern die Kriterien der im Jahre 2014 angenommenen AGVO erfüllt sind, können die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchführen, da bei den erfassten Vorhaben nicht mit Wettbewerbsverfälschungen zu rechnen ist. Nach diesen Vorschriften sind derzeit rund 95 % der von den Mitgliedstaaten durchgeführten staatlichen Beihilfen mit jährlichen Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. Euro freigestellt. Dementsprechend ist die Anzahl der Beihilfenanmeldungen bei der Kommission seit 2014 stark zurückgegangen.

Im Folgenden sollen die Änderungen der AGVO, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) angestoßen wurden, im Überblick dargestellt werden.

Neue Freistellungen für Flughäfen

Zukünftig werden Investitionen für Regionalflughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren pro Jahr von der Anmeldepflicht freigestellt. Dies setzt voraus, dass in einem Einzugsgebiet von 100 km bzw. 60 Minuten Fahrzeit kein anderer Flughafen gelegen ist. Die Beihilfe darf dabei nur die Finanzierungslücke decken, d. h. nicht höher als erforderlich sein, um Unternehmen zu den gewünschten Investitionen zu veranlassen. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Beihilfe nur einen bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten insgesamt ausmacht, der von der Größe und ggf. der Lage des Flughafens – etwa in einem abgelegenen Gebiet – abhängig ist. Schließlich muss die finanzierte Infrastruktur auch in vollem Umfang genutzt werden und darf nicht größer ausgelegt sein, als dies in Anbetracht der zu erwartenden Nachfrage erforderlich ist. Die Freistellung soll öffentliche Investitionen in über 420 Flughäfen in der Europäischen Union erleichtern, auf die rund 13 % des Luftverkehrs entfallen.

Im Hinblick auf kleinere Flughäfen mit bis zu 200.000 Passagieren pro Jahr werden in der Verordnung flexiblere Regeln für Investitionsbeihilfen festgelegt und Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erlaubt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die kleinen Flughäfen zwar fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU ausmachen, jedoch nur 0,75 % des Flugverkehrs abwickeln. Insofern seien bei diesen Flughäfen keine Beeinträchtigungen des unionsinternen Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu erwarten.

Neue Freistellungen für Häfen

Des Weiteren können die Mitgliedstaaten zukünftig öffentliche Investitionen mit einem Schwellenwert von bis zu 150 Mio. Euro für Seehäfen bzw. bis zu 50 Mio. Euro für Binnenhäfen ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen, da nun auch solche Beihilfen von der Notifizierungspflicht freigestellt werden. Der Schwellenwert hängt in diesem Zusammenhang davon ab, ob der Hafen Teil eines Kernnetzkorridors im Sinne der Transeuropäischen-Verkehrsnetze (TEN-V)-Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist. Zudem können nun die Kosten für die Ausbaggerung von Häfen und Zugangswasserstraßen übernommen werden. Weitere Voraussetzungen sind u. a. wiederum, dass die Beihilfe nur die Finanzierungslücke decken darf und sie nur einen bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten in Abhängigkeit von Größe und Art der Investition sowie ggf. der Lage des Hafens in einem abgelegenen Gebiet ausmacht.

Weitere Vereinfachungen


Entsprechend der Beschlusspraxis der Kommission seit Annahme der AGVO in 2014 kommen künftig auch in anderen Bereichen flexiblere Vorschriften zur Anwendung.

So wird etwa die Obergrenze für die Freistellung von Kulturbeihilfen auf 150 Mio. Euro pro Projekt und Jahr für Investitionen erhöht, während die Grenze für Betriebsbeihilfen nun bei 75 Mio. Euro liegt.

Auch der Schwellenwert für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen wird angehoben. Bei den öffentlichen Fördermaßnahmen in diesen Bereichen handelt es sich nach Auffassung der Kommission nur selten um staatliche Beihilfen, da sie in der Regel keine wirtschaftlichen Tätigkeiten beträfen. Selbst wenn es sich um tatbestandliche Beihilfen handele, stellen sie aus Sicht der Kommission keine Gefahr für den Wettbewerb dar, sofern die Kriterien der geänderten AGVO erfüllt sind.

Darüber hinaus wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Beförderungs- sowie andere Mehrkosten von Unternehmen zur Unterstützung von Gebieten in äußerster Randlage der EU zu decken, sodass die Probleme und Besonderheiten dieser Unternehmen (z. B. ihre Abgelegenheit und Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen) besser in Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können.

Im Übrigen werden Anlaufbeihilfen für kleine Unternehmen zugelassen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass neu gegründete Unternehmen in forschungs- und entwicklungsintensiven Bereichen in den ersten Jahren oft Verluste machen, obwohl sie sich dynamisch entwickeln und Wachstum verzeichnen.

Die „vereinfachten Kostenoptionen“ (= vereinfachte Methoden zur Berechnung der beihilfenfähigen Kosten), die im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds herangezogen werden, können künftig auch nach der AGVO angewendet werden, sodass Unterschiede zwischen verschiedenen Bereichen des EU-Rechts verringert werden und der Verwaltungsaufwand gesenkt wird.

Fazit

Die neue Änderungsverordnung, die am 20. Juni 2017 im Amtsblatt der EU (L 156/1) publiziert wurde, wird 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft treten.

Die Änderungen der AGVO sind zu begrüßen und werden öffentliche Investitionen in den vorgenannten Bereichen zukünftig (weiter) erleichtern. Das Vorhaben ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Beihilfenkontrolle auf größere Fälle zu konzentrieren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt spürbar beeinträchtigen. Die Erleichterungen sind dabei auch im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu sehen, die die Kommission in den vergangenen Jahren zur Modernisierung des Beihilfenrechts ergriffen hat. Hierzu zählen insbesondere die im Mai 2016 angenommene Bekanntmachung zum Beihilfenbegriff sowie die Beschlusspakete der Kommission zu rein lokalen Fördermaßnahmen von September 2016 und April 2015.

Durch die Bezugnahme auf eindeutige Schwellenwerte – insbesondere im Bereich der öffentlichen Finanzierung von regionalen Häfen und Flughäfen – können Mitgliedstaaten zusätzlich zu den bestehenden Erleichterungen nach der AGVO aber eine Vielzahl von Beihilfen zukünftig rechtssicher und ohne vorherige Notifikation gewähren. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung für die Praxis dar. Die Gefahr einer Rückforderung oder einer beihilfenrechtlich bedingten Nichtigkeit der einer Förderung ggf. zugrunde liegenden Verträge wegen eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV tragen jedoch stets die Zuwendungsempfänger und -geber. Vor diesem Hintergrund sollte nach wie vor stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen werden, um beihilfenrechtliche Risiken zu minimieren.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg/Brüssel

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!