Juni 2018 Blog

E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden erleichtert

E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden erleichtert

Die Direktwerbung per E-Mail ist nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die gesetzliche Erleichterung für die E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden gewinnt daher an Bedeutung. Nach einem aktuellen Urteil des OLG München ist diese Ausnahme jetzt auch für kostenlose, sog. Freemium-Angebote anwendbar.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Verbraucherverband, wendete sich gegen eine führende Partnerschaftsbörse, die ihren Nutzern nach der kostenlosen Registrierung eine E-Mail mit dem Angebot der kostenpflichtigen Mitgliedschaft übersandte, ohne zuvor deren ausdrückliche Einwilligung im Wege des sog. Double-opt-in-Verfahrens einzuholen. Bei der Partnerbörse der Beklagten konnte man sich nach Angabe von Geschlecht, Geburtsdatum, Stadt, Pseudonym, Passwort und der E-Mail-Adresse kostenlos registrieren. Aufgrund der kostenlosen Registrierung kann der Nutzer Fotos von anderen bei der Partnerbörse registrierten Partnersuchenden sehen, jedoch nicht selbst mit diesen in Kontakt treten. Das Landgericht hat die E-Mail-Werbung für die kostenpflichtige Mitgliedschaft für zulässig gehalten und die Klage des Verbraucherverbandes abgewiesen.

Entscheidung

Die Berufung des Verbraucherverbandes hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche E-Mail unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als gerechtfertigt angesehen. Danach ist eine unzumutbare Belästigung bei einer E-Mail-Werbung (ausnahmsweise) dann nicht anzunehmen, wenn (1.) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (2.) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3.) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4.) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Im vorliegenden Fall habe die Partnerbörse die E-Mail-Adresse des Nutzers nach Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere auch "im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung" erhalten, weil der kostenlos registrierte Nutzer im Gegenzug für die Preisgabe seiner Daten jedenfalls die Möglichkeit erhalten habe, sich die Bilder der anderen Mitglieder anzusehen.

Auch die zweite Voraussetzung, dass die E-Mail-Adresse der kostenlos registrierten Kunden zur Direktwerbung für "eigene ähnliche Dienstleistungen" verwendet wird, sieht das Berufungsgericht als erfüllt an. Die kostenlose Registrierung erfülle insoweit denselben Zweck wie die kostenpflichtige Mitgliedschaft, weil beide das Ziel hätten, über die Partnerbörse einen Partner zu finden.

Schließlich sei der Kunde bei Erhebung der Adresse und auch bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann und für die Übermittlung auch keine anderen Kosten als nach den Basistarifen entstünden. Der Hinweis in den E-Mails: „Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier“ unter Angabe eines entsprechenden Abmeldelinks sei hierfür ohne weiteres verständlich und auch ausreichend.

Praxishinweise

Die Entscheidung des OLG München ist in seinen Auswirkungen für die Praxis der Direktwerbung nicht zu unterschätzen. Auch wenn die Werbemöglichkeiten bei der Bestandskundenwerbung eingeschränkt und an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft sind, stellen sie für die Werbewirtschaft weiterhin eine effektive Option der zulässigen Direktwerbung dar, beispielsweise im Zusammenhang mit Kundenzufriedenheitsumfragen.

Die Ausnahme für Bestandskundenwerbung ist auch nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung in dem aktuellen Vorschlag für die sog. ePrivacy-Verordnung enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Möglichkeit der E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten auch unter dem strengen Datenschutzregime weiterhin erhalten bleibt.

(OLG München, Urteil vom 15.2.2018, Az. 29 U 2799/17)

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Hamburg

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