Dezember 2012 Blog

Keine Fortgeltung der in der Mustersatzung erteilten Befreiung von § 181 BGB

Wird der Gründungsgeschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG) bei der Gründung im vereinfachten Verfahren im Musterprotokoll von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so wirkt die Befreiung nach seiner Abberufung nicht für die nachfolgenden Geschäftsführer fort.

Dies hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom 4. November 2010 (Az.: I-15 W 436/10) entschieden. Überdies ist nach Verwendung des Musterprotokolls, das keine Möglichkeit der Befreiung von § 181 BGB durch einfachen Beschluss vorsieht, eine Befreiung des neuen Geschäftsführers nur durch satzungsändernden Beschluss möglich.

Die betroffene Gesellschaft war unter Verwendung des in der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltenen Musterprotokolls b) im vereinfachten Verfahren gegründet worden. In dem Protokoll wurde der Gründungsgeschäftsführer namentlich benannt und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Nach anschließender Veräußerung der Geschäftsanteile wurde der Gründungsgeschäftsführer von der Gesellschafterversammlung abberufen und durch eine der beiden neuen Gesellschafterinnen ersetzt. Diese wurde mit einfachem Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Als sie ihre Bestellung zur Eintragung ins Handelsregister anmeldete, verweigerte das Registergericht die Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Eine solche Befreiung sei nicht wirksam erteilt worden, insbesondere wirke die in der Mustersatzung erteilte Befreiung des Gründungsgeschäftsführers nicht fort.

Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG Hamm führte aus, dass das vereinfachte Verfahren nach Musterprotokoll lediglich bezwecke, die Gründung der Gesellschaft zu erleichtern. Die erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beziehe sich ausschließlich auf den dort namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer.

Angesichts dessen, dass die Mustersatzung auch keine Ermächtigung zur Befreiung durch einfachen Beschluss vorsehe, sei für diese ein satzungsändernder Beschluss erforderlich. Dieser richte sich nach Abschluss des vereinfachten Gründungsaktes gemäß § 2 Abs. 1a S. 5 GmbHG nach den allgemeinen Vorschriften.

(OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2010, Az.: I-15 W 436/10)

 Florian Puschmann,Rechtsanwalt, Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!