Dezember 2012 Blog

Organmitglieder amerikanischer Kapitalgesellschaft sind versicherungspflichtig

Organmitglieder einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft sind versicherungspflichtig

Anders als Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft sind Mitglieder des „Board of Directors“ einer amerikanischen Kapitalgesellschaft weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in Deutschland versicherungsfrei.

Das hat das Bundessozialgericht jetzt am 12. Januar 2011 entschieden (B 12 KR 17 / 09 R). Im konkreten Fall ging es um die McDonald’s Deutschland Inc., die nach dem Recht des Staates Delaware/USA organisiert ist und eine Zweigniederlassung in München besitzt. Ausgangspunkt der Überlegungen ist zunächst die Tatsache, dass Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft für ihre Tätigkeit in der AG nicht gesetzlich sozialversicherungspflichtig sind. Das gilt nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung und nach § 1 Satz 4 SGB VI für die Rentenversicherung.

Die beiden Kläger, Mitglieder des „Board of Directors“ der Inc., hatten nun die Auffassung vertreten, diese müsse auch für sie gelten. Sie argumentierten, jede andere Betrachtungsweise würde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, das im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 29. Oktober 1954 enthalten sei. Außerdem gewähre dieser Freundschaftsvertrag Niederlassungsfreiheit ähnlich derjenigen innerhalb der EU, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen dürften. Und schließlich weise die Inc. als amerikanische Kapitalgesellschaft eine Struktur und wirtschaftliche Stärke auf, die eine Gleichbehandlung von Vorstandsmitgliedern einer AG und Mitgliedern des „Board of Directors“ einer Inc. gebiete.

Dieser Auffassung folgte das Bundessozialgericht nicht. Es stellte zwar klar, dass Vorstände einer deutschen Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei seien. Dies sei jedoch durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet worden und als Ausnahme zu verstehen, unter die die Kläger nicht fallen. Die Vorschriften seien auch nicht analog auf US-amerikanische Kapitalgesellschaften anwendbar. Denn das deutsche Recht kenne keine „Äquivalenzregel“, die eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte erforderlich mache. Dies ergebe sich auch nicht aus dem oben zitierten Freundschaftsvertrag. Und eine Anwendung des vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Gleichbehandlungsgebotes von EU-Kapitalgesellschaften sei nun einmal auf US-amerikanische Kapitalgesellschaften nicht anwendbar.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften in die Sozialversicherungspflicht einbezogen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 (B 12 KR 20 / 09 R) hatte es bereits entscheiden, dass Mitglieder des Verwaltungsrates einer schweizerischen Aktiengesellschaft versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung seien.

Und mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 12 KR 23 / 06 R) hatte es bereits entschieden, dass Mitglieder des „Board of Directors“ einer irischen „private limited company“ der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. In diese Reihe früherer Entscheidungen fügt sich das neue Urteil nahtlos ein.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Auffallend ist, dass nur das Bundessozialgericht den Begriff der „Äquivalenzregel“ verwendet. Es hat sich in allen drei oben genannten Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, es bedürfe einer einschlägigen gesetzlichen Äquivalenzregel, um unterschiedliche Tatbestände rechtlich gleich zu behandeln. Andere Bundesgerichte verwenden diesen Begriff nicht.

Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, München

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