März 2015 Blog

Ausschlussfristen im Insolvenzplan zur Geltendmachung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen sind wirksam

Seit knapp drei Jahren gilt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens als das Sanierungsinstrument schlechthin, um ein kriselndes Unternehmen unter Einbeziehung seiner Gläubiger, Vornahme kurzfristiger Sanierungsmaßnahmen und ggf. sogar Änderung der Beteiligungsverhältnisse wieder wettbewerbs- und überlebensfähig zu machen. Ein solches Insolvenzplanverfahren kann innerhalb weniger Monate durchgeführt und abgeschlossen werden. Risiken bergen dabei insbesondere im Insolvenzplan gesetzte Ausschlussfristen.

Sachverhalt

In einem nunmehr vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren zum 01.06.2012 eröffnet und nach Bestätigung des Insolvenzplans durch die Gläubiger bereits am 06.08.2012 wieder aufgehoben. Im vorliegenden Fall waren die Gläubiger also gehalten, innerhalb weniger Wochen ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden und, sofern der Anspruch vom Insolvenzverwalter/Sachwalter dem Schuldnerunternehmen oder einem der anderen Gläubiger bestritten wurde, einen Feststellungsrechtsstreit gegen den Bestreitenden einzuleiten.

Gleichzeitig wurde in dem Insolvenzplan, der den Gläubiger zur Abstimmung vorgelegt wurde, eine Ausschlussfrist festgelegt, wonach eine weitere Geltendmachung der Ansprüche der Gläubiger nach Ablauf eines Monates ab der Bestätigung des Plans nicht mehr möglich ist. D.h. derjenige, der seine Ansprüche zwar zur Insolvenztabelle angemeldet hat, aber – sofern die Ansprüche bestritten wurden – nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgeschriebenen Frist Klage erhoben hat, war gänzlich von einer Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen und erhielt auch keine Quotenzahlungen auf seine offenen Ansprüche.

Die Entscheidung des LAG

Das Landesarbeitsgericht hat – im Ergebnis völlig zu Recht – die Wirksamkeit derartiger Fristsetzungen im Insolvenzplan bestätigt. Die Gläubiger können durch entsprechende Regelungen in dem Plan weitgehend frei über Ausschlussfristen entscheiden. Es ist dann Aufgabe jedes einzelnen Gläubigers – im vorliegenden Fall ein ehemaliger Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens – sich über den Ablauf von Fristen zu informieren und ggf. rechtzeitig Klage einzureichen. Das dem Insolvenzplanverfahren zugrunde liegende Interesse an einer zügigen Sanierung des Unternehmens und einer weiteren Planbarkeit für das sanierte Unternehmen gebieten es, dass die im Insolvenzplanverfahren festgeschriebenen Fristen für alle Gläubiger geltend, auch für die Gläubiger, die an der Planabstimmung nicht teilnehmen.

Die mit der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in der Regel einhergehende Verkürzung der Sanierungsphase bringt es mit sich, dass die Gläubiger des insolventen Unternehmens umgehend ihre Rechte geltend machen und die im Insolvenzplan niedergelegten Fristen unbedingt beachten. Während derartige Fristen für institutionelle Gläubiger d.h. Banken, Krankenkassen, Finanzämter etc. in der Regel unproblematisch sind, stehen kleine oder mittelständische Unternehmen nicht selten vor der Problematik, ein komplexes insolvenzrechtliches Regelwerk verstehen zu müssen und gleichzeitig die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen, gegen wen innerhalb welchen Zeitraums vorzugehen ist. Im Zweifelsfall sollte zur Abklärung etwaiger Risiken der Rat eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014, 5 Sa 225/14)

Christian Fuhst, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter

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