März 2015 Blog

Grenzen der persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten

Grenzen der persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten

Der Geschäftsführer einer GmbH hat aufgrund seiner Legalitätspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft gesetzeskonform verhält. Bei Verstößen hiergegen ist er der Gesellschaft gegenüber gemäß § 43 II GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Aus dieser Geschäftsleitungspflicht im Innenverhältnis kann jedoch im Rahmen des Wettbewerbsrechtes nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände auf eine persönliche Haftung auch gegenüber Dritten geschlossen werden.

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von einer GmbH und von dessen Geschäftsführer Schadensersatz und Unterlassung wegen einer behaupteten Wettbewerbsverletzung. Die Klägerin hat vorgetragen, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber der beklagten GmbH hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge zu bewegen. Sie meint, neben dem beklagten Unternehmen hafte auch deren Geschäftsführer ihr gegenüber persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Das Landgericht verurteilte beide Beklagten antragsgemäß. Auf die allein von dem Geschäftsführer eingelegte Berufung wies das Gericht die gegen diesen gerichtete Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BGH

Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann besteht, wenn er daran entweder selbst durch positives Tun beteiligt war oder aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung dazu verpflichtet war den deliktischen Erfolg abzuwenden. Für eine solche Garantenstellung reiche aber die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruhe, das nach dem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten ist. Bei bloßer Kenntnis von Wettbewerbsverstößen seiner Gesellschaft träfe den Geschäftsführer zwar die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass diese Rechtsverletzungen künftig unterbleiben. Diese Pflicht bestehe aber nur im Innenverhältnis, d.h. gegenüber der GmbH selbst, nicht jedoch im Verhältnis zu Dritten.

Ausblick

Mit obiger Entscheidung hat der BGH seine zum Teil anderslautende Rechtsprechung, der zufolge bereits die Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen für eine persönliche Außenhaftung genügt hat, aufgegeben. Nunmehr haftet der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Dritten nur noch für Wettbewerbsverstöße, die er selbst begangen oder zurechenbar veranlasst hat. Auch für Geschäftsführer anderer (Kapital) -Gesellschaftsformen dürfte diese Rechtsprechung zukünftig eine gewisse diesbezügliche Begrenzung der Außenhaftung bedeuten.

(BGH, Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12)

Tobias Mackenthun, Rechtsanwalt

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