März 2018 Blog

GmbH-Geschäftsführer unterliegen Sozialversicherungspflicht

Für GmbH-Geschäftsführer fallen regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahmsweise besteht keine Sozialversicherungspflicht, wenn Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter sind und die Rechtsmacht haben, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Diese Rechtsprechung haben die obersten Sozialrichter erneut bekräftigt.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive ist ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für dieses Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wie bei einem Arbeitnehmer. Dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt, dort weitreichende Befugnisse hat und Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, steht dem nicht entgegen. Die zur Sozialversicherungspflicht führende persönliche Abhängigkeit folgt aus der Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern. Sogar Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, welche die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Ausnahmsweise besteht keine Versicherungspflicht, wenn ein GmbH-Geschäftsführer die Rechtsmacht besitzt, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafter zu verhindern. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile hält. Handelt es sich beim GmbH-Geschäftsführer um einen Minderheitsgesellschafter, muss er aufgrund von Satzungsregelungen über eine qualifizierte Sperrminorität verfügen. Diese muss ihn rechtlich in die Lage versetzen, sämtliche unerwünschten Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Stimmbindungsabreden mit anderen Gesellschaftern genügen hierfür nicht.

Praxishinweis

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Organmitgliedern kommt es nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an; eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“ genügt nicht für die Versicherungsfreiheit. Maßgeblich ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Regelmäßig sind die GmbH-Geschäftsführer selbst dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft für sie Sozialversicherungsbeiträge abführt. Anderenfalls drohen nach einer Betriebsprüfung Nachforderungen zur Sozialversicherung, Säumniszuschläge und ggf. auch strafrechtliche Ermittlungen.

(Bundessozialgericht, Urteile vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R)

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt am Main

 

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