März 2020 Blog

Vorsicht geboten: Bei der Über­nahme von frem­den Bau-Projekten

In den vergangenen Monaten sind zwei Entscheidungen zu Bauvorhaben veröffentlicht worden, in denen die die erkennenden Oberlandesgerichte bei einer Übernahme von fremden Projekten bzw. Planungsunterlagen auch eine Übernahme der Planungsverantwortung annahmen.

Ein konkretes Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung

Insbesondere das OLG Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2017 - 19 U 14/16, dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 37/17) festgestellt, dass der Auftragnehmer die Planungsverantwortung trägt, wenn dieser ein früheres Leistungsverzeichnis des Auftraggebers sich zu eigen macht, indem er es übernimmt und teilweise abändert.
Im konkreten Fall installierte der Auftragnehmer, ein Fachunternehmen für Kläranlagenbau, bereits im Jahre 2005 eine sog. „Räumerausrüstung“ für eine Kläranlage des Auftraggebers. Dem Auftrag aus dem Jahre 2005 lag ein Planungskonzept eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros zu Grunde.

Im Jahre 2009 kam es zu einer Havarie in der Kläranlage, woraufhin der Auftragnehmer dem Auftraggeber anbot, die Kläranlage zu reparieren oder zu erneuern. Für die Erstellung des Angebotes im Jahre 2009 legte der Auftragnehmer eine von ihm modifizierte Fassung des Planungskonzeptes des Ingenieurbüros aus dem Jahre 2005 zu Grunde. Er übernahm somit die Planungsleistungen des Ingenieurbüros und modifizierte diese. Der Auftraggeber beauftragte sodann die Erneuerung der Anlage. Wie es kommen musste, zeigten sich vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erhebliche Mängel an der Anlage und es kam erneut zu einem Ausfall.
Der Auftragnehmer lehnt anschließend eine Reparatur der Anlage ab, da nach seiner Ansicht sein Auftrag nicht die Funktionstauglichkeit der Gesamtanlage umfasst hätte.

Der gerichtlich bestellte Gutachter stellte im Rahmen des Rechtstreits fest, dass die Anlage an einem Konzeptfehler leide. Eine bestimmte Förderkette würde stärker beansprucht werden, als im Planungskonzept vorgesehen. Der Auftraggeber forderte im Rahmen des Rechtstreits einen Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe und die vorherige Instanz sprechen dem Auftraggeber den geltend gemachten Vorschuss zu. Das Bauunternehmen schuldet ein funktionstaugliches Werk. Nur hierauf kommt es an. Für ein selbst erstelltes Leistungsverzeichnis und dessen Funktionstüchtigkeit hat der Auftragnehmer grundsätzlich einzustehen. Dies gilt ebenso, wenn sich der Auftragnehmer ein früheres Leistungsverzeichnis oder ein früheres Planungskonzept des Auftraggebers zu eigen macht, dieses übernimmt und teilweise überarbeitet.
Auch wenn der Auftragnehmer die Leistung zwar exakt so ausgeführt, wie es in dem beauftragen Leistungsverzeichnis beschrieben war, entlastet ihn dies nicht. Das Werkvertragsrecht stellt insoweit auf die Erfolgshaftung ab. Als Werkunternehmer schuldet der Auftragnehmer den Werkerfolg und damit eine insgesamt funktionstaugliche Anlage.

Dass ein Mangel auf einem Planungsfehler beruht und das ursprüngliche Planungskonzept von einem Ingenieurbüro des Auftraggebers stammte, kann den Auftragnehmer in einem solchen Fall nicht entlasten. Wenn der Auftragnehmer sich das frühere Planungskonzept im Jahre 2009 - und gerade ohne Zutun des Auftraggebers - in modifizierter Form zu eigen macht, haftet er auch für diese modifizierte übernommene Planung genauso, als hätte er die Anlage von Anfang an selbst geplant.
Gerade als Fachunternehmer hätte er im Jahre 2009 die Ursache für das frühe Versagen der Konstruktion prüfen müssen, ehe er die Ausführung derselben Leistung nur in leicht modifizierter Form erneut anbietet.

Haftung auch bei Rechtsmängeln

Nach einer weiteren neuen Rechtsprechung des OLG Koblenz (Az. 19 U 14/16) haftet der Auftragnehmer auch für Rechtsmängel, beispielsweise für Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks. Im  vorliegenden Fall erfolgte die Übernahme von Aufträgen, nachdem der vorherige Auftragnehmer Insolvenz anmelden musste. Auch bei Rechtsmängeln gilt daher:
Der Auftragnehmer der sich ein vom Auftraggeber oder Dritten erstellte Planung oder Teilleistung zu eigen macht, indem er diese übernimmt und teilweise abändert, haftet für spätere Sach- und Rechtsmängel.

Auswirkungen für die Praxis

Der unternehmerische Mut bei der Übernahme von Aufträgen oder der Verwendung von früheren Planungsleistungen für weitere Aufträge kann zu einem erheblich erhöhten Haftungsrisiko führen. Wer – insbesondere wie Fall des OLG Karlsruhe ungefragt - eine frühere Planung eines Ingenieurbüros in modifizierter Weise übernimmt, haftet anschließend auch für die Richtigkeit eines solchen modifizierten Planungskonzepts. In der Praxis sollte bei der Übernahme von Aufträgen oder bei der Verwendung von früheren Planungsleistungen bereits eine vertragliche Regelung darüber getroffen werden, wer die Planungsverantwortung für die verwendete Planung übernimmt.

Die Fortsetzung fremder Projekte oder die Übernahme von Planungsleistungen bleibt besonders anspruchsvoll und teilweise riskant. Das sollte vor Vertragsschluss immer bedacht und ggf. eingepreist werden, wenn man als Auftragnehmer in ein bestehendes Projekt „einsteigen" möchte, das von einem Drittunternehmen begonnen, aber nicht vollendet wurde. Eine bei Vertragsabschluss versäumte Vorsicht kann nach unserer Erfahrung in der kritischen Ausführungsphase nicht mehr zufriedenstellend nachgeholt werden.

Moritz Koch, Rechtsanwalt
Hamburg

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