März 2021 Blog

Durchsetzung von Pa­tenten künftig einfacher?

In Deutschland kann der Patentinhaber seinen Patentschutz auch per einstweiliger Verfügung gegen Verletzer durchsetzen. Ein solches Vorgehen hat jedoch hohe Hürden. Nach der Rechtsprechung der maßgeblichen Gerichte muss die Rechtsbeständigkeit eines Patents nach der Erteilung in einem weiteren Verfahren geprüft worden sein, damit es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung genutzt werden kann. Das könnte sich nun aber ändern. Das LG München stellt diese Praxis deutscher Gerichte in einem aktuellen Beschluss in Frage. Es hat den EuGH um Klärung der Frage gebeten, ob diese strengen Anforderungen mit europäischem Recht in Einklang stehen.

Hintergrund

Nach deutschem Recht entscheiden die Oberlandesgerichte und nicht der BGH in letzter Instanz über einstweilige Verfügung. In Patentsachen sind dabei vor allem die Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte in Düsseldorf, Mannheim, Karlsruhe und München maßgebend. Diese Gerichte und insbesondere die Gerichte in Düsseldorf haben eine erhebliche Expertise in Patentverletzungsverfahren. Düsseldorf ist der Gerichtsstandort, der sowohl in Deutschland als auch in Europa die meisten Klagen zu Patentverletzungen bearbeitet. Bei der Frage, welche Anforderungen an ein Patent zu stellen sind, das für den Erlass einer Eilentscheidung, einer einstweiligen Verfügung, genutzt werden soll, haben diese Gerichte eine strenge Haltung eingenommen. Hintergrund ist zum einen, dass eine einstweilige Verfügung einschneidende Wirkungen haben kann. So kann dadurch die Herstellung und der Vertrieb von komplexen Industrieprodukten gestoppt werden. Mit Patenten können ganze Handy- aber auch Fahrzeugmodelle oder Medikamente blockiert werden, auch wenn nur ein kleiner Teil solcher Produkte ein Patent verletzt. Zum anderen wissen die Gerichte aber auch, dass Patente nicht immer Bestand haben, obwohl sie von den Patentämtern erst nach einer intensiven Prüfung erteilt werden. So „überleben“ ca. 30% aller Patente eine weitere Prüfung in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nicht. Weitere 30% bereits geprüfter Patent werden in solchen Verfahren noch substantiell geändert.

Vor diesem Hintergrund scheuen sich deutsche Gerichte einschneidende Maßnahmen anzuordnen, wenn ein Patent „nur“ vom Patentamt geprüft worden ist. Das Vertrauen in die Prüfung bei der Erteilung eines Patents ist nicht ausreichend. Daher verlangten die Oberlandesgerichte in Düsseldorf und Karlsruhe schon seit längerem, dass ein Patent eine weitere Prüfung bestanden haben muss, damit es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung herangezogen werden kann. Dieser strengen Haltung hat sich zuletzt auch das Oberlandesgericht in München angeschlossen.

Die Entscheidung

Das LG München sieht die Sache nun aber anders. Eventuell auch aus gerichtspolitischen Gründen („patentinhaberfreundliches Gericht“) möchte das Gericht weiter einstweilige Verfügungen aus Patenten auch dann erlassen können, wenn das Patent „nur“ vom Patentamt vor dessen Erlass im Erteilungsverfahren geprüft worden ist. Durch die Rechtsprechung des OLG München, das dem LG München direkt vorgesetzt ist, sieht sich das Gericht daran aber nun gehindert. Eine Klärung kann aus Sicht des Landgerichts hier nur der EuGH bringen, weil es keinen Weg gibt, den BGH über die Sache entscheiden zu lassen. Denn weil bei einstweiligen Verfügungsverfahren die Oberlandesgerichte die letzte Instanz sind, können die Verfahren nie den BGH erreichen.

Das Landgericht begründet seinen Vorlagebeschluss an den EuGH unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Nach dieser Vorschrift sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass es einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums beziehungsweise zur Untersagung der Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts gibt. Das Landgericht meint nun, dadurch dass das OLG München neben der Erteilungsentscheidung des Patentamts weitere Anforderungen an die Qualität des Patents stelle, verstoße diese Praxis gegen die Vorgaben der europäischen Richtlinie.

Hier tritt der Konflikt zutage, wie sehr die deutschen Gerichte den Patentämtern vertrauen können und müssen, wenn die Patentämter ein Patent erteilen. Dieses Vertrauen ist deshalb notwendig, weil in Deutschland die Gerichte, die über die Verletzung eines Patents entscheiden, nicht dafür zuständig sind, über den Bestand des Patents zu entscheiden. Darüber entscheiden andere Gerichte. Die deutschen Verletzungsgerichte sind aber skeptisch, weil die Qualität der Prüfung durch die Patentämter schon seit längerem in der Diskussion ist. Denn zum einen nimmt die Zahl der erteilten Patente zu („patent warming“). Zum anderen ist aber auch weiter die Zahl von Patenten hoch, bei denen sich trotz einer Prüfung durch das Patentamt anschließend herausstellt, dass das Patent so nicht hätte gewährt werden dürfen. Um dieses Risiko nicht demjenigen aufzubürden, der sich dem Vorwurf einer Patentverletzung in einem Eilverfahren ausgesetzt wird, waren die deutschen Gerichte bislang sehr streng mit dem Erlass sofort vollstreckbarer Entscheidung in Form von einstweiligen Verfügungen. Denn anders als bei Urteilen im normalen Klageverfahren muss der Patentinhaber keine Sicherheit leisten, wenn er eine einstweilige Verfügung vollstreckt. Andererseits hat der Patentinhaber aber auch einen Anspruch darauf, dass ihm erteilte Patente beachtet werden. Kann sich der Patentinhaber nicht effektiv gegen eine Verletzung seines Patents wehren, steht der Patentschutz selbst in Frage. Diesem Anspruch räumen die deutschen Gerichte allerdings wegen der oft einschneidenden Konsequenten einer einstweiligen Verfügung regelmäßig jedoch dann keinen Vorrang ein, wenn das Patent „nur“ vom Patentamt geprüft wurde. Das LG München will mit dieser Praxis dagegen nun brechen und sich auf uneingeschränkt auf die Prüfung durch das Patentamt bei der Erteilung verlassen können.

Folgen für die Praxis

Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH diese Frage entscheidet. Folgt er dem LG München, dann wird es für Patentinhaber leichter, Patentverletzung schnell zu stoppen. Auch neue, junge Patente können eingesetzt werden, um Verletzern insbesondere auf Messen und im Internet Einhalt zu gebieten. Für Patentinhaber besteht die Chance, dass Patente künftig besser und effektiver gegen Verletzer eingesetzt werden können.

(LG München I, Beschl. v. 19.1.2021 – 21 O 16782/20)

Dr. Joachim Mulch, Rechtsanwalt
Düsseldorf

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