Dezember 2012 Blog

Ausweitung der Klagemöglichkeiten anerkannter Umweltverbände durch den EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Umweltverbandsklage keine ausreichende Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung darstellen. Diese sieht ein Klagerecht gegen Zulassungsentscheidungen vor, die potentiell einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Dies sind insbesondere größere gewerbliche Anlagen und Infrastrukturvorhaben. Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften der Richtlinie über die Zulässigkeit von Klagen insoweit unmittelbar anwendbar sind.


Der Gesetzgeber ist nun zur Klarstellung der Rechtslage gehalten und muss das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz neu konzeptionieren. Bis dies geschieht, können die anerkannten Umweltvereinigungen eine Klagebefugnis unmittelbar aus dem europäischen Recht ableiten, wenn die Verletzung von aus dem europäischen Recht hervorgegangenen Umweltnormen im Raum steht. Dies gilt auch für bereits laufende Gerichtsverfahren. Inwieweit die Entscheidung bis zu einer Anpassung der deutschen Regelungen auch Einfluss auf Umfang und Qualität der gerichtlichen Begründetheitsprüfung haben wird, ist offen und bleibt abzuwarten.
Der Entscheidung liegt ein Klageverfahren des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (BUND) gegen den Neubau des Trianel-Kohlekraftwerks in Lünen vor dem OVG Münster zu Grunde. In diesem Rechtsstreit hatte der BUND unter anderem die Beeinträchtigung von europäischen Schutzgebieten nach der so genannten FFH-Richtlinie gerügt. Nach der (bisher) geltenden deutschen Rechtslage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz konnte das Gericht eine Klage aus diesem Grund weder zulassen noch sie als begründet ansehen. Denn ein Klagerecht des Umweltverbands hätte nicht bereits bei der Verletzung einer dem Naturschutz dienenden Vorschrift bestanden, sondern nur bei der Verletzung einer Norm, die zumindest auch den Schutz von Individualinteressen bezweckt. Bisher galt also nach deutschem Recht: Selbst im Falle einer Verletzung europäischen Umweltrechts durch die Kraftwerkszulassung wäre die Klage aufgrund von Verfahrensvorschriften erfolglos geblieben.
Weil das OVG Bedenken bzgl. der materiellen Einhaltung des europäischen Umweltrechts durch den Kraftwerksneubau hatte, legte es dem Europäischen Gerichtshof Fragen dazu vor, ob es europarechtlich zulässig sei, dass die Umweltvereinigungen auf die Geltendmachung von Schutznormen beschränkt würden, ob es bestimmte Kriterien dafür gebe, welche Normen geltend gemacht werden dürften und ob die entsprechende Richtlinienvorschrift unmittelbar anwendbar sei.
Der Europäische Gerichtshof hat nun sehr deutlich entschieden, dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung dann nicht von der Verletzung von Schutznormen abhängig gemacht werden darf, wenn die als verletzt gerügte Vorschrift aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist. Eine solche Einschränkung widerspreche dem Ziel der Richtlinie und dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Unionsrechts.
Weiter entschied der Gerichtshof ausdrücklich, dass auch bei entgegenstehendem nationalen Prozessrecht die Verletzung der Vorschrift des Art. 6 der FFH-Richtlinie (Gebietsschutz, Verträglichkeitsprüfung, Ausnahmen) geltend gemacht werden kann (unmittelbare Anwendbarkeit). Er machte in den Entscheidungsgründen ebenfalls deutlich, dass die unmittelbare Anwendbarkeit ebenso gelten müsse, wenn die Verletzung anderer Normen des europäischen Umweltrechts gerügt werde, die entweder ins nationale Recht umgesetzt oder selbst unmittelbar anwendbar seien.
Weniger deutlich fällt das Urteil zu der Frage aus, wie die Begründetheitsprüfung bei Klagen von Umweltvereinigungen künftig zu gestalten ist. Der Tenor der Entscheidung des Gerichtshofs ist insofern relativ weit und allgemein gefasst und in den Entscheidungsgründen findet sich der Hinweis, dass die Richtlinie "in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines [..] Rechtsbehelfs vorgebracht werden können". Der Gerichtshof ist also der Ansicht, dass auch die Begründetheit einer Klage nicht nur von der Verletzung von Schutznormen abhängig gemacht werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte hiermit umgehen werden. Die Entscheidung des Gerichtshofs lässt jedenfalls offen, ob im Falle der Verletzung europäischen Umweltrechts die deutschen Gerichte noch wie bisher unter Verweis auf unterbliebene oder unzureichende vorherige Teilnahme der Vereinigung am Verwaltungsverfahren Klagen abweisen können (Präklusion), ob die Vorschriften zur Unbeachtlichkeit und zur Heilung von Verfahrensfehlern in diesem Zusammenhang noch Anwendung finden dürfen und welche Rolle künftig der in dem jeweiligen Anerkennungsbescheid festgestellte satzungsgemäße Aufgabenbereich einer Vereinigung für die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbehelfe spielen wird.
(EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-115/09)

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Dr. Sigrid Wienhues und Rechtsanwalt Christoph Meitz LL.M.

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