Mai 2016 Blog

Wichtige Änderung bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen

Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beschlossen, die eine Anpassung der in Arbeitsverträgen gebräuchlichen Ausschlussfristen erforderlich macht.

Hintergrund

Arbeitsverträge enthalten häufig die Regelung, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen. Eine solche Ausschlussfrist ist grundsätzlich wirksam, wenn die Verfallfrist mindestens drei Monate beträgt. Mit (noch) geltendem Recht vereinbar ist auch die Regelung, dass ein Anspruch „schriftlich“ geltend gemacht werden muss. Aufgrund der in § 127 Abs. 2 und 3 BGB enthaltenen Auslegungsregeln wird der vereinbarten Schriftform dabei im Zweifel auch Genüge getan, wenn eine Erklärung in telekommunikativer Form, also per E-Mail oder Telefax, abgegeben wird.

Die gesetzliche Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB

Nach der ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, durch die eine strengere Form als Textform (bislang: Schriftform) für Erklärungen verlangt wird. Der Gesetzgeber begründet diese Neuregelung unter anderem damit, dass die Formanforderungen, die in AGB möglich sind, verständlicher werden sollen. Dass „in Zweifelsfällen“ die vereinbarte Schriftform bereits heute durch Textform gewahrt werde, sei den meisten Verbrauchern nicht bewusst. Um Unklarheiten in Bezug auf die einzuhaltende Form zu vermeiden, solle eine strengere Form als die Textform in AGB nicht mehr vereinbart werden dürfen.

Da prinzipiell auch (vorformulierte) Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle unterliegen, wirkt sich die Gesetzesänderung auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen aus. Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden, dürften nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sein, wenn sie die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen. Auf das Argument, dass Schriftform und Textform nach der Auslegungsregel des § 127 BGB im Grunde das gleiche bezeichnet, wird man sich angesichts des klaren Wortlauts des § 309 Nr. 13 BGB wohl nicht berufen können. Es sollte deshalb künftig ausdrücklich geregelt werden, dass eine Erklärung in Textform zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichend ist.

Die gesetzliche Neuregelung ist nach einer Übergangsvorschrift nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. September 2016 entstehen. Sie hat daher keine Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge. Auch tarifvertragliche Ausschlussklauseln, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen, da Ausschlussfristen in Tarifverträgen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen (vgl. BAG v. 18. September 2012 – 9 AZR 1/11).

Hinweis für die Praxis

Arbeitgebern ist zu empfehlen, Ausschlussklauseln in ihren Musterarbeitsverträgen spätestens bis Ende September 2016 dahingehend anzupassen, dass an die Stelle der schriftlichen Geltendmachung die Geltendmachung in Textform tritt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ausschlussfrist nur noch für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, nicht aber für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt.

Dr. Malte Evers, Rechtsanwalt
Hamburg



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