Mai 2017 Blog

Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung

Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Veränderung des Aufgabengebiets muss so konkret gefasst sein, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen kann, welche Tätigkeiten er zukünftig schulden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.  

Zum Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Elektrotechniker tätig. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte auch die Erstellung von Software. Bei einem Verkehrsunfall zog sich der Kläger schwere Kopfverletzungen zu. Die Beklagte ging aufgrund des Ergebnisses eines Arbeitstests davon aus, dass der Kläger keine komplexen Programmiertätigkeiten mehr durchführen könne. Daher erklärte sie eine Änderungskündigung, wonach der Kläger als Elektrotechniker nicht mehr für die Software-Programmierung zuständig sei. Stattdessen umfasse das Aufgabengebiet künftig „alle Arbeiten im Lager“, die näher aufgeführt waren. Weiter hieß es in dem Änderungsangebot, dass der Kläger sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit „Einsätzen auf Baustellen“ einverstanden erkläre. Das Angebot sah zudem eine deutliche Reduzierung des Gehalts vor. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. 

Das Urteil des BAG

Das BAG hob das Urteil der Vorinstanz auf und entschied, dass die Änderungskündigung unwirksam sei. Das BAG begründete die Unwirksamkeit u.a. damit, dass das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot nicht so konkret gefasst gewesen sei, dass der Kläger es ohne weiteres habe annehmen können. In Bezug auf die vorbehaltenen „Einsätze auf Baustellen“ habe der Kläger nicht ausreichend erkennen können, welche Arbeitsleistung er künftig schulde. Es werde nicht klar, ob der Kläger auf Baustellen auch die aufgeführten Hilfstätigkeiten im Lager oder ggf. Tätigkeiten eines Elektrotechnikers ausüben solle. 

Praxishinweis

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung stets prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer, wenn auch zu geänderten Bedingungen, auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber anstelle einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung zu erklären. Änderungskündigungen sind besonders fehleranfällig, wie das BAG-Urteil zeigt. Werden die neuen Arbeitsbedingungen nicht bestimmt genug formuliert, so ist eine Änderungskündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Arbeitgeber, die eine Änderungskündigung aussprechen wollen, sollten deshalb genauere Angaben zum Tätigkeitsbereich machen als dies in vielen Arbeitsverträgen üblich ist. 
(BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 2 AZR 68/16)

Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg

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