Mai 2017 Blog

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen und Steuer-ID

Seit Mitte März 2017 haben Unternehmen, die Inhaber von zollrechtlichen Bewilligungen sind, Post von ihren Bewilligungshauptzollämtern erhalten. Der seit dem 1. Mai 2016 voll anwendbare Unionszollkodex (UZK) sieht eine sukzessive Neubewertung vor dem Stichtag 1. Mai 2016 erteilter Bewilligungen bis spätestens zum 1. Mai 2019 vor. Die Neubewertung betrifft zunächst alle unbefristeten Bewilligungen wie zum Beispiel die Bewilligung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) oder als Zugelassener Ausführer. Im Zuge dieser Neubewertung sind die Bewilligungsinhaber gehalten, einen sogenannten „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ auszufüllen.

Prüfung der Zuverlässigkeit 

Der UZK sieht als Bewilligungsvoraussetzung vor, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gilt nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zum UZK als nachgewiesen, wenn weder der Antragsteller (juristische Person) noch die natürlichen Personen, die für das Unternehmen verantwortlich sind oder die die Kontrolle über seine Leitung ausüben, noch die Beschäftigten, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Steuerrechts begangen haben. Dazu, wie diese Zuverlässigkeit überprüft wird, enthält das Unionszollrecht selbst keine Vorgaben. 

Abfrage der Steuer-ID in Deutschland

Um die steuerrechtliche Zuverlässigkeit der Unternehmen zu ermitteln, hat sich die deutsche Zollverwaltung entschieden, die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und das zuständige Finanzamt nicht nur der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter, sondern auch der Vorstandsmitglieder oder geschäftsführenden Personen, der Beirats- und Aufsichtsratsmitglieder und sogar der Haupteigentümer/-anteilsnehmer abzufragen. Die Abfrage bei den Finanzämtern erfolgt mit einem standardisierten Formblatt, wobei die Finanzämter ihre Erkenntnisse im Wege einer rot/grün-Meldung (ja/nein) melden. Liegen den Finanzämtern Erkenntnisse über schwere oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften vor, ist ein konkreterer Informationsaustausch vorgesehen. Bei der Abfrage geht es um steuerrechtliche Verstöße, die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt sind. Der deutsche Zoll ist der Auffassung, dass es ohne Angabe der Steuer-ID erforderlich wäre, für die zweifelsfreie Zuordnung spezifische Angaben wie z. B. die Adresse und Personalausweisnummer abzufragen. 

Rechtliche Bedenken

Die Abfrage insbesondere der Steuer-ID stößt auf rechtliche Bedenken, die seitens der verschiedenen Industrieverbände bereits gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) geäußert wurden. Bedenken bestehen sowohl in datenschutzrechtlicher Hinsicht (Erfordernis einer ausdrücklichen Befugnisnorm, Grundsatz der Datensparsamkeit, Grundsatz der Zweckgebundenheit der Datenerhebung) als auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen und die GZD haben ihre Auffassung bei einem Gespräch mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft am 20. April 2017 zuletzt aber nochmals bekräftigt. Die Verbände wollen daher die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage durch den Bundesdatenschutzbeauftragten klären lassen. 

Praxishinweis

Wann die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfrage der Steuer-ID endgültig geklärt ist, ist derzeit nicht absehbar. Mit Blick auf die von den Hauptzollämtern den Unternehmen gesetzten Fristen zur Beantwortung der Selbstbewertungsfragebögen zeigt sich der Zoll allerdings bislang grundsätzlich flexibel, wenn sich betroffene Unternehmen mit ihrem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung setzen und unter konkretem Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage der Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage eine Fristverlängerung bis zur Klärung dieser Frage beantragen. Ggf. können die Unternehmen bereits den Fragebogen, dann zunächst noch ohne Beantwortung der Fragen zur Steuer-ID und zum Finanzamt, einreichen. 

Soweit es nicht um eine derartige Neubewertung unbefristet erteilter Bewilligungen geht, sondern der UZK neue Formen der Bewilligung oder von der bisherigen Bewilligung nicht umfasste Verfahren vorsieht (z. B. Bewilligung eines Verwahrungslagers oder die Bewilligung einer Gesamtsicherheit außerhalb des Versands), wird hier ein Neuantrag erforderlich sein. Solche Neuanträge werden, ebenso wie die Bewertung in der Vergangenheit bereits erteilter, befristeter Bewilligungen (z. B. für eine Passive Veredelung), die von der Zollverwaltung zunächst durchgängig pauschal bis Ende April 2019 verlängert wurden, voraussichtlich erst ab Herbst 2018 bearbeitet, so dass insoweit derzeit noch kein akuter Handlungsbedarf besteht. 

Marian Niestedt, Rechtsanwalt
Hamburg

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