November 2014 Blog

Abwerben verboten?

„Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis zu drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrags keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.“ – Diese häufig im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen verwendete Vertragsklausel ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. April 2014 (Az. I ZR 245/12) entschieden.

Abwerbeverbotsklauseln sollen gewährleisten, dass das vorhandene Know-How der Mitarbeiter nicht abwandert. Denn nicht selten ist das gesamte Unternehmenswissen auf einige wenige Mitarbeiter verteilt. Wer ein solches Unternehmen erwirbt, möchte regelmäßig verhindern, dass der Verkäufer nach Erhalt des Kaufpreises die Mitarbeiter abwirbt und mit deren Know-How ein Konkurrenzunternehmen gründet. In der Praxis besteht demnach ein durchaus nachvollziehbares Interesse an derartigen Vertragsklauseln.

Die Rechtsprechung steht allerdings vertraglich vereinbarten Abwerbeverboten immer häufiger skeptisch gegenüber. In diese restriktive Rechtsprechungslinie reiht sich nun die Entscheidung des BGH ein.

Die Karlsruher Richter urteilten, dass ein Abwerbeverbot nur für eine maximale Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden kann. Hierauf aufbauend hat der BGH die eingangs zitierte Vertragsklausel als unzulässig eingestuft. Schließlich wurde sie für einen Zeitraum von drei Jahren vereinbart und lag damit über der zulässigen Höchstdauer.

Aus den weiteren Urteilsausführungen ergibt sich, dass Abwerbeverbotsklauseln nicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden müssen, sondern auch in sachlicher Hinsicht besonderer Rechtfertigung bedürfen. Danach sind vertragliche Abwerbeverbote nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn ein Abwerbeverbot im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung vereinbart wird. Gleiches gilt für Abwerbeverbotsklauseln im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa Abspaltungen von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften. Zu dieser Fallgruppe zählt schließlich auch der vom BGH im konkreten Fall abgeurteilte Kooperationsvertrag, der im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf abgeschlossen wurde.

Als Fazit ist festzuhalten, dass nicht alle vertraglichen Abwerbeverbote per se unzulässig sind. Bei der Ausformulierung von Abwerbeverboten ist jedoch Vorsicht geboten. Damit ein vereinbartes Abwerbeverbot im Ernstfall auch wirksam ist, sollte es stets auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren beschränkt werden. Zudem bedarf es einer gründlichen Prüfung, ob ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall gegeben ist.

(BGH, Urteil vom 30. April 2014 - Az. I ZR 245/12)

Benjamin Schwarzfischer, Rechtsanwalt 

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