November 2014 Blog

Markenschutz für Apps?

Ist der Name einer App geschützt? Wenn ja, als was, unter welchen Voraussetzungen und wogegen? Wie ist es, wenn die App einen Namen hat, der den Gegenstand bezeichnet, zum Beispiel „Wetter“ für eine Wetter-App? Hat die Top-Level-Domain der Webseite, auf der die App beworben wird – z.B. „wetter.de“ –, eine Bedeutung?

Diese Fragen haben das Oberlandesgericht Köln in einem eben veröffentlichten Urteil beschäftigt. Weil das Gericht die Fragen für grundsätzlich hält, hat es die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Sachverhalt war folgender: Die Klägerin unterhält unter der Webseite wetter.de einen Wetterinformationsdienst, der als App für mobile Endgeräte verfügbar ist. Die Beklagte macht dasselbe, unter wetter.at. Neuerdings bietet sie allerdings, für das Wetter in Deutschland, eine App unter der Bezeichnung Wetter DE in verschiedenen Schreibweisen an, etwa so: „wetter-de – Holen Sie sich jetzt die neue Wetter-Deutschland App auf Ihr Handy.“ Dagegen wendet sich die Klägerin, die meint, das verletze ihre Rechte an der bekannten Bezeichnung wetter.de, die sie als Domain, für ihre Webseite und für ihre Apps nutzt.

Das Markengesetz schützt nicht nur Marken, sondern auch Unternehmenskennzeichen – die Firma in erster Linie – und Werktitel. Als Marke und Unternehmenskennzeichen kam wetter.de nicht in Betracht, wohl aber als Werktitel. „Werktitel“ im Sinne des Markengesetzes sind „Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“ (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Mit dem Urheberrecht hat das nichts zu tun; weder der Titel noch das Werk müssen, um dem Titel markenrechtlichen Schutz zu geben, auch urheberrechtlich geschützt sein. Wohl aber muß der Titel als solcher unterscheidungskräftig sein, also geeignet, ein „Werk“ in diesem Sinne von einem anderen zu unterscheiden, wobei es auf die Verkehrskreise ankommt, die solche „Werke“ vertreiben und abnehmen. Außerdem muß er „als Werktitel“ auch genutzt werden. Das geht nicht durch Registrierung, wie bei der Marke, sondern nur durch tatsächliche Benutzung.

Das Gericht hatte also zuerst zu entscheiden, ob die Klägerin die Bezeichnung, für die sie Schutz verlangt, tatsächlich auch „als Werktitel“ genutzt hatte. Es befand, wie andere Gerichte zuvor, dass eine App durchaus ein Werk sein, also auch einen Titel haben kann. Allerdings, so das Gericht, sei zweifelhaft, ob die Klägerin wetter.de tatsächlich als Titel genutzt habe – und nicht lediglich als Domain für die Webseite, was für diese, aber nicht für die App Titelschutz hätte begründen können. Das ließ das Gericht aber offen. Es sei nämlich jedenfalls „wetter.de“ für eine App, die Wetterinformation bietet, nicht unterscheidungskräftig. Der Verkehr verstehe „wetter.de“ als Hinweis auf die Sache, nämlich die Wetterinformation, nicht als Hinweis auf das Werk, die Wetter-App. Was für Zeitschriften gelte, dass nämlich auch „mehr oder weniger farblose Gattungsbezeichnungen“ Titelschutz genießen, weil daran der Verkehr gewöhnt ist, lasse sich auf Apps nicht, jedenfalls noch nicht übertragen. Irrelevant, so das Gericht, sei auch, dass der Zusatz „de“ bei einer App nicht benötigt wird – anders bei der URL. Die Klägerin hatte auch damit zugunsten ihres App-Titels argumentiert. Denn dem Verkehr sei das u.U. gar nicht bekannt, jedenfalls sehe er die App als mobile Ausgabe der Webseite, so dass er auch die Top-Level-Domain (TLD)  nicht als Bestandteil eines Titels sehe. Nun ist die Domain wetter.de recht bekannt, nach Auffassung der Klägerin sogar sehr. Das ließ das Gericht aber in Bezug auf die App nicht gelten, weil es den nachgewiesenen Grad der Bekanntheit für zu gering hielt und Zweifel hatte, ob überhaupt sich die Bekanntheit der Webseite auf die App übertragen ließe.

Das Urteil dürfte Bestand haben. Ein Ausschließlichkeitsrecht für den Begriff „Wetter“ in Bezug auf den Wetterbericht sollte es nicht geben, auch wenn der auf das Handy statt aus dem Radio kommt.

Die eingelegte Revision wird beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 202/14 geführt.

(OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 – 6 U 205/13)

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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