November 2018 Blog

Verfall von Urlaubsansprüchen – EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern

Verfall von Urlaubsansprüchen – EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt mit einem Urteil vom 06.11.2018 den Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub bzw. Urlaubsabgeltung. Für Arbeitgeber besteht nun Handlungsbedarf.

Das EuGH-Urteil betrifft die Auslegung von EU-Recht, soweit es um den Verfall von Urlaubsansprüchen geht. Hintergrund ist ein Fall, über den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hat: Ein privater Arbeitgeber bat seinen befristet beschäftigten Mitarbeiter, seinen restlichen Urlaub zu nehmen, legte dabei aber keine konkreten Urlaubszeiten fest. Der Arbeitnehmer folgte dem nicht und verlangte nach seinem Ausscheiden Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage.

Bislang wurde § 7 Abs. 3 BUrlG wie folgt ausgelegt: Ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Urlaubsjahr keinen Urlaub beantragt, verliert seinen Urlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr erfolgt nur, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in den Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht im Urlaubsjahr genommen werden konnte.

Nach den bisherigen urlaubsrechtlichen Grundsätzen hätte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gehabt. Schließlich hatte der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt, was zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs führte. Auf die Fragen des BAG zur Auslegung des Unionsrechts hat der EuGH entschieden:

1. Ein Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, seinen Urlaub zu nehmen. Er muss also nicht einseitig Urlaubszeiten festlegen.

2. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub kann jedoch nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen. Der Urlaubsanspruch kann nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Erforderlichenfalls muss er seinen Arbeitnehmer förmlich und in verständlicher Weise auffordern, seinen Urlaub zu nehmen. Er muss ihn klar und rechtzeitig darüber informieren, dass der Urlaub ansonsten am Ende des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird.

3. Ein Arbeitnehmer kann sich auch gegenüber seinem privaten Arbeitgeber unmittelbar auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU berufen.

Praxishinweis

Viele Unternehmen achten bereits schon jetzt darauf, dass ihre Arbeitnehmer den ihnen zustehenden bezahlten Jahresurlaub nehmen. Soweit das nicht der Fall ist, laufen Arbeitgeber ab sofort Gefahr, Resturlaub nachgewähren oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen. Diesem wirtschaftlichen und rechtlichen Risiko können Arbeitgeber begegnen, indem sie die betrieblichen Abläufe zum Urlaub an der neuen Rechtsprechung orientieren. Denkbar sind beispielsweise eine Anpassung der Arbeitsverträge, ein zweckmäßiges Urlaubsmanagement und klare, konkrete Hinweise an die Mitarbeiter auf das mögliche Erlöschen von Urlaubsansprüchen.

(EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-684/16)

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt am Main

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