November 2020 Blog

Aktuelle EU-Recht­sprechung zur Förder­ung von KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) erhalten oft erleichterten Zugang zu Förderungen. Grund ist, dass die Europäische Kommission eine positive Haltung zu staatlichen Beihilfen zugunsten von KMU einnimmt, um deren sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung zu erleichtern und Marktversagen auszugleichen. Die Anwendung der KMU-Definition ist allerdings im Einzelfall nicht immer einfach. Hierzu erging nun neue Rechtsprechung der europäischen Gerichte.

KMU-Definition

Die Definition von KMU, auf die Förderrichtlinien in aller Regel verweisen, findet sich in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), welcher wiederum der KMU-Empfehlung der Kommission (2003/361/EG, ABl. 2003 L 124, S. 36) folgt. Ein Unternehmen wird als KMU eingestuft, wenn es drei Kriterien erfüllt: ein Kriterium bezieht sich auf die Zahl der Beschäftigten (weniger als 250 Personen), ein finanzielles Kriterium, das sich auf den Jahresumsatz (höchstens 50 Mio. Euro) oder die Jahresbilanzsumme (höchstens 43 Mio. Euro) bezieht, sowie ein Unabhängigkeitskriterium. Ausfluss des Unabhängigkeitskriteriums ist es, dass die Unternehmen in drei Kategorien eingeordnet werden: Eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder Verbundenes Unternehmen. In Abhängigkeit von der Kategorie, in die ein Unternehmen eingestuft wird, kann es bei der Durchführung der Berechnung des KMU-Status erforderlich sein, die Daten eines oder mehrerer weiterer Unternehmen einzubeziehen. Damit soll sicherstellt werden, dass die für KMU vorgesehenen Fördermaßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet.

Die Anwendung der Kriterien ist im Einzelfall ist nicht immer einfach. Zwei in jüngster Zeit ergangene Urteile der europäischen Gerichte beschäftigen sich mit der KMU-Definition.

EuGH: KMU-Status bei Kontrolle durch öffentliche Stellen  

In einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH v. 24.9.2020, C-516/19) ging es um die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I AGVO. Demnach kann ein Unternehmen grundsätzlich nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Hintergrund dieser allgemeinen Ausschlussregel ist, dass zur öffentlichen Hand gehörende Einrichtungen und Behörden, welcher Natur sie oder ihre Organisationsmodalitäten auch immer sind, aufgrund verschiedener – insbesondere wirtschaftlicher und finanzieller – Mittel, die sie mobilisieren können, in der Lage sind, einem Unternehmen zu ermöglichen, Hindernisse zu überwinden.

Dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt ein Rechtsstreits der NMI Technologietransfer GmbH, deren Stammkapital zu 90 % von der Stiftung NMI Naturwissenschaftliches und Medizinisches Institut an der Universität Tübingen gehalten wird. Forschungsergebnisse sollen durch die GmbH mit finanziellem Gewinn in die Praxis umgesetzt werden. Zweck der gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, im Kuratorium sitzen u.a. Vertreter des Landes, der Stadt, der Forschung und der IHK. Der GmbH war eine Förderung zur Finanzierung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts für KMU nach der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand“ versagt worden mit der Begründung, sie werde indirekt von öffentlichen Stellen kontrolliert, die in dem Unternehmen vertreten sind, mit dem es verbunden ist und unter dessen direkter Kontrolle es steht.

Der EuGH erläuterte, der Begriff „öffentliche Stelle“ i.S.v. Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I AGVO sei als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, dessen Inhalt und Tragweite in sämtlichen Mitgliedstaaten identisch sein muss. Demnach urteilte er, „öffentliche Stelle“ erfasse Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie Industrie- und Handelskammern, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw. direkt oder indirekt von diesen kontrolliert werden.

Eine Kontrolle i.S.v. Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I AGVO liege bereits dann vor, wenn öffentliche Stellen gemeinsam, sei es auch indirekt, gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus zu prüfen wäre, ob diese Stellen in der Lage sind, zu beeinflussen und zu koordinieren, wie ihre Stimmrechte tatsächlich durch ihre Vertreter ausgeübt werden, oder ob diese Vertreter den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.

EuG: Berechnung der Schwellenwerte erfolgt auf Jahresbasis

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urt. v. 9.9.2020, T-745/17) befasst sich mit der Berechnungsmethode nach Art. 4 des Anhangs I AGVO. Demnach sollen die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, sich auf den letzten Rechnungsabschluss beziehen und auf Jahresbasis berechnet werden. Dabei muss die Berechnung die Daten aller verbundenen Unternehmen erfassen. Das EuG stellte nun klar, um korrekt zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfe ein KMU war, reiche es nicht aus, die Daten einer übernehmenden Muttergesellschaft, die im Lauf des maßgeblichen Geschäftsjahrs die Kontrolle übernahm, als des mit dem begünstigten Unternehmen verbundenen Unternehmens zu berücksichtigen. Vielmehr seien auch die Daten der übertragenden Muttergesellschaft zu berücksichtigen, unter deren Kontrolle das Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Geschäftsjahr ausübte. Jede andere Auslegung laufe dem Sinn zuwider, dass die Beihilfe tatsächlich einem KMU zuteilwird und dass die Definition des KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg/Brüssel
Renata Rehle, LL.M. (Stellenbosch), Rechtsanwältin
Hamburg

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