November 2021 Blog

Baustelle brennt ab – Bau­unter­nehmer muss sich ent­lasten können!

Auf einer Baustelle bricht ein Brand aus, erheblicher Schaden entsteht. Als wahrscheinlichste Ursache kommt eine defekte Kabeltrommel eines Bauunternehmers in Betracht. Dieser kann nicht das Gegenteil beweisen und wird zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Wie hätte man das verhindern können?

Der inzwischen rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts München (28 U 4069/19 Bau) zeigt eindrucksvoll die Problematik einer Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen, insbesondere im Bereich von Bauleistungen, auf. Im vorliegenden Fall waren das Vorliegen und die Ursächlichkeit eines Defekts einer Kabeltrommel eines Bauunternehmers für einen ausgebrochenen Brand nicht bewiesen. Dennoch kam es zur Verurteilung auf Zahlung des entstandenen Schadens.

Mangels realistischer Alternativursachen für den ausgebrochenen Brand, kam das Gericht zur Überzeugung, dieser hätte nur von der Kabeltrommel des Bauunternehmers verursacht sein können. Bewiesen war, dass der Bauunternehmer eine Kabeltrommel einsetzte und dass diese nicht jeden Abend wieder aufgerollt wurde. Weiter sah das Gericht als bewiesen an, dass die Kabeltrommel zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes in Betrieb war. Da die Kabeltrommel nicht immer wieder aufgerollt wurde, kam das Gericht zur Überzeugung im Baubetrieb sei dann eine Beschädigung der Isolation des Kabels zu erwarten. Dies könne zum Aufbau eines Fehlerstroms führen, welcher einen Brand verursachen kann.

Wohlgemerkt war nicht bewiesen, dass die verwendete Kabeltrommel tatsächlich beschädigt war. Der Bauunternehmer konnte allerdings nicht beweisen, dass eine entsprechende Beschädigung z.B. durch eine tägliche Sichtprüfung ausgeschlossen werden kann. Da eine alternative Brandursache vorliegend nicht in Betracht kam, reichte die vorliegende Beweislage zu einer Verurteilung des Bauunternehmers aus.

Dieser Fall zeigt die Problematik einer Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen, insbesondere auf Baustellen auf. Wenn – wie so oft – die genaue Ursache eines Schadens nicht vollständig aufgeklärt werden kann, es aber nur eine wahrscheinliche Ursache gibt, kann dies zur Verurteilung auf Schadensersatz ausreichend sein.

Wie hätte der Bauunternehmer im vorliegenden Fall eine Verurteilung verhindern können?

Im vorliegenden Fall traf den Bauunternehmer die Beweislast dahingehend, dass die einzige realistisch in Betracht kommende Ursache – ein Defekt der Kabeltrommel – nicht vorlag. Diesen Beweis konnte der Bauunternehmer nicht führen. Er konnte nicht beweisen, welche seiner Kabeltrommeln am Tag des Brandes auf der Baustelle eingesetzt wurde und er konnte vor allem nicht beweisen, dass eine Beschädigung der Isolierung der Kabeltrommel durch regelmäßige Sichtkontrollen ausgeschlossen werden kann, oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. Solche Sichtkontrollen wurden nicht durchgeführt.

Das zeigt die Wichtigkeit der Einhaltung gebotener Sorgfaltsmaßstäbe bei der Ausführung von Bauleistungen. Diese sollten beispielsweise in Form von Betriebsanweisungen standardisiert und deren Anwendung dokumentiert werden. So hätte der Bauunternehmer im vorliegenden Fall wohl den benötigten Entlastungsbeweis führen, gegebenenfalls den Brand, jedenfalls seine Verurteilung verhindern können.

OLG München, Beschluss v. 10.12.2019 . 28 U 4069/19 Bau (rechtskräftig), BGH Beschluss v. 23.06.2021 – VII ZR 10/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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