Oktober 2021 Blog

Die neue TA Luft tritt in Kraft

Mit der Neufassung der TA Luft aus diesem Sommer kommen sowohl auf neue als auch auf bereits bestehende Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in den nächsten Jahren erhebliche Verschärfungen zu.

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) konkretisiert, welche Vorgaben Anlagen erfüllen müssen, die nach den Vorgaben des BImSchG errichtet und betrieben werden. Die bei der Überwachung und in den entsprechenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigende Verwaltungsvorschrift bestimmt, welche Minderungen und Vermeidung von Luftverunreinigungen technisch möglich und damit notwendig umzusetzen sind. Da die letzte Aktualisierung der TA Luft fast zwanzig Jahre zurückliegt, war der (durch die inzwischen erfolgte Fortentwicklung des Standes der Technik bedingte) Anpassungsbedarf entsprechend hoch. Dies gilt nicht nur für die geregelten luftverunreinigenden Stoffe, sondern auch für die entsprechenden Mess- und Berechnungsmethoden. All dies spiegelt sich in umfassenden Änderungen und Neustrukturierungen wider, die die bisherige Fassung der TA Luft und ihre Anhänge durch den Beschluss des Bundeskabinetts vom 23. Juni dieses Jahres erfahren hat. Insgesamt sind eine Verschärfung und die Neuschaffung von Vorgaben für technische Anlagen festzustellen. Exemplarisch und nicht abschließend seien einige Aspekte angeführt:

Die neue Fassung der TA Luft setzt unter anderem die nach Maßgabe der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) auf europäischer Ebene verabschiedeten Vorgaben zu den „Besten verfügbaren Techniken“ (BVT-Schlussfolgerungen) um. Hinsichtlich keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Stoffe wurden verbindliche Emissionsgrenzwerte geschaffen. Statt der bisher nur für bestimmte Anlagen geltenden Emissionsminderungspflichten mit Blick auf Bioaerosole (bisher als „Keime“ in der TA Luft bezeichnet) ist nunmehr anlagentypenunabhängig im Rahmen der allgemeinen Vorsorgepflichten eine konkrete Pflicht zur Emissionsminderung bei allen Anlagen vorgesehen, die umweltmedizinisch relevante Bioaerosole im relevanten Umfang emittieren können.

Feinstaub ist erstmals als luftverunreinigender Stoff aufgenommen und der Ausstoß wird entsprechend reglementiert. Die Maßgaben zu Stickstoff- und Ammoniak sind an einigen Stellen der TA Luft grundlegend neu und zum Teil ebenfalls erstmals unmittelbar in der TA Luft gefasst. Um ein Beispiel zu benennen: Bei großen Tierhaltungsanlagen wird im Ergebnis nunmehr eine Minderung des Ammoniak- und Feinstaubausstoßes um bis zu 70 Prozent durch den Einsatz von Filteranlagen verlangt.

Ebenso neu ist, dass die Bewertung und Begrenzung von Gerüchen, die von Anlagen ausgehen, nun erstmalig bundesweit vereinheitlicht in die TA Luft integriert und auch insoweit der Stand der Technik angepasst worden ist; die zum Teil uneinheitlichen Verwaltungspraxen der Länder nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) werden so zukünftig vereinheitlicht und der Belang erfährt insgesamt einen neuen Stellenwert.

Die Änderungen treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Laufende Genehmigungsverfahren sollen nach den Regelungen der bisherigen TA Luft zu Ende geführt werden, wenn bis zu diesem Datum der Antrag vollständig eingereicht wurde. Daneben sind weitere, in der Regel anlagenspezifische Übergangsregelungen und diverse Übergangsfristen für bestehende Anlagen hinsichtlich der Frage normiert worden, wie und ab wann auch beim Betrieb dieser Anlagen die neuen Vorgaben eingehalten werden müssen. Hier gilt es gegebenenfalls frühzeitig zu prüfen, inwieweit und wann entsprechende Anpassungen durchgeführt werden müssen und ob dazu Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
Fundstelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Gemeinsames Ministerialblatt vom  14. September 2021, Seite 1050 ff., Nr. 48 – 54.

Nora von Laer, Rechtsanwältin
Hamburg

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