Dezember 2012 Blog

Zur Handelndenhaftung der Geschäftsführung bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH

Der BGH hat unlängst die Haftungsrisiken der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Verwendung von sog. Vorratsgesellschaften zeitlich eingegrenzt.

Insbesondere bei zeitkritischen Unternehmenstransaktionen ist es gängige Praxis, das Erwerbsvehikel nicht selbst zu gründen, sondern die Geschäftsanteile an einer Vorratsgesellschaft zu erwerben. Hierbei handelt es sich um bereits wirksam gegründete, also bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, die noch keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind im Rahmen einer solchen sog. "wirtschaftlichen Neugründung“ durch Reaktivierung einer inaktiven Gesellschaft die wesentlichen Gründungsvorschriften erneut anzuwenden. Die wirtschaftliche Neugründung ist insbesondere gegenüber dem Registergericht offenzulegen, und die Geschäftsführer der Gesellschaft haben entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die Leistungen auf das Stammkapital erbracht worden sind und sie über den Gegenstand der Leistungen weiterhin frei verfügen können. Geschieht dies nicht, droht eine persönliche Haftung sowohl der Gesellschafter als auch der Geschäftsführer für etwaige Verluste bzw. Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Der BGH hatte nun in seinem Urteil v. 12.7.2011 (II ZR 71/11) Gelegenheit, Einzelheiten dieser Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf die Haftungsrisiken der Geschäftsführer einer wirtschaftlich neu gegründeten Gesellschaft – näher zu beleuchten. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH persönlich von einem Lieferanten der Gesellschaft für verschiedene für die GmbH im Jahr 2007 erbrachte Leistungen und Lieferungen in Anspruch genommen. Die GmbH war ursprünglich in 2006 als Vorratsgesellschaft gegründet worden. Unmittelbar danach wurde die Gesellschaft durch einen Erwerber aktiviert. Hierbei wurde die Satzung geändert, der ursprüngliche Geschäftsführer abberufen und der Beklagte zum Geschäftsführer bestellt. Zwar erfolgte eine Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; die mit der Neugründung verbundenen Satzungsänderungen wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen.

Der BGH stellt in dem Urteil insbesondere klar, dass zwar grundsätzlich eine Haftung des Geschäftsführers in Form der sog. Handelndenhaftung entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung in Betracht kommt. Eine Haftung soll aber nur dann eingreifen, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen werden, ohne dass dem alle Gesellschafter zustimmen. Da die Gesellschaft im Falle der wirtschaftlichen Neugründung nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht, ist nach dem BGH – abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts – der Zeitpunkt der Eintragung der mit der Neugründung regelmäßig verbundenen Satzungsänderungen unerheblich; damit ist es auch für die Haftung der Geschäftsführer ohne Bedeutung, ob die Eintragung sich verzögert oder – wie hier – sogar ganz unterbleibt.

Sollten allerdings die im Zusammenhang mit der Offenlegung gemachten Angaben der Geschäftsführer falsch sein, greift nach dem BGH eine Haftung nach § 9a Abs. 1 GmbHG ein.

Die Entscheidung des BGH enthält eine für die Praxis begrüßenswerte Klarstellung. Dennoch muss im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung der zeitliche Ablauf beachtet und insbesondere penibel auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung geachtet werden, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer zu vermeiden. Geschäftsführer sollten darüber hinaus auf jeden Fall bei einem rechtsgeschäftlichen Handeln vor Offenlegung die Zustimmung aller Gesellschafter einholen.

(BGH, Urteil vom 12.7.2011 – II ZR 71/11)

Dr. Lars Weber, Rechtsanwalt

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