Oktober 2014 Blog

Kein Mindestlohn für Nachunternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten

Kein Mindestlohn für Nachunternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge kann ein vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat erstreckt werden, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen.

Die Stadt Dortmund beabsichtigte im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) einen Auftrag zur Aktendigitalisierung und -konvertierung zu vergeben. Gemäß der Vorgabe des § 4 Abs.3 TVgG NRW (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalens) forderte sie von allen Bietern eine schriftliche Verpflichtung, dass diese ihren Arbeitnehmern bei der Durchführung des Auftrags ein Mindeststundenentgelt von EUR 8,62 zahlen würden. Dies sollte auch dann gelten, wenn der betreffende Nachunternehmer (NU) in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und sämtliche auftragsgegenständlichen Leistungen dort erbracht werden. Die Bundesdruckerei als Bieterin, die die ausgeschriebenen Leistungen zur Gänze von Arbeitnehmern ihres polnischen NU in Polen ausführen lassen wollte, weigerte sich, die von ihr verlangte Mindestlohnerklärung abzugeben, da ein Mindestlohn nach den für den NU einschlägigen polnischen Gesetzen und Tarifverträgen nicht vorgesehen sei. Die Zahlung eines solchen Mindestentgelts sei angesichts der in Polen bestehenden Lebensverhältnisse auch nicht üblich. Nachdem sie deshalb von der Stadt Dortmund vom Verfahren ausgeschlossen wurde, stellte sie bei der Vergabekammer Arnsberg einen Nachprüfungsantrag. Diese legte den Sachverhalt dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH gibt der Bundesdruckerei und ihrem polnischen NU Recht. Ein Mitgliedstaat kann von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen NU eines Bieters nicht verlangen, bestimmte Mindestlöhne zu zahlen, wenn im anderen Mitgliedstaat die Mindestlohnsätze und Lebenshaltungskosten niedriger sind. Hierdurch würde ein legitimer Wettbewerbsvorteil des NU negiert und damit die Dienstleistungserbringung durch ihn unterbunden, behindert oder zumindest weniger attraktiv gemacht und so in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV eingegriffen. Ein solcher Eingriff kann zwar in Einzelfällen durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes und/oder der Stabilitätssicherung der Systeme der sozialen Sicherheit gerechtfertigt sein. Da die Regelung des TVgG NRW nur für öffentliche Aufträge gilt, ist sie aber schon nicht geeignet, diese Ziele zu erreichen. Denn es gibt keine Gründe dafür, warum dann die für private Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer weniger Schutz benötigen. Zudem ist die Maßnahme jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie sich auch auf Sachverhalte bezieht, in denen Arbeitnehmer einen Auftrag nur in Mitgliedstaaten mit niedrigerem Lohnniveau ausführen und die betroffenen Arbeitnehmer infolgedessen auch keinen Anspruch auf deutsche Sozialleistungen haben.

Die EuGH-Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für das TVgG-NRW und vergleichbare Regelungen in den anderen Bundesländern. Folgt man dem EuGH, dürfen die vergabegesetzlichen Mindestlohnverpflichtungen in vielen Fällen nicht mehr angewendet werden. Öffentliche Auftrag­geber in Nordrhein-Westfalen, aber auch in allen anderen Bundesländern, in denen ein vergabespezifischer Mindestlohn gilt, sind gehalten, diesen sowohl gegenüber Bietern bzw. auch gegenüber Nachunternehmern, die ihren Sitz im Ausland haben, nicht mehr zur Anwendung zu bringen. Die entsprechenden Vorschriften müssen entweder ausschließlich auf das Inland beschränkt werden oder aber komplett unberücksichtigt bleiben. Ob eine derartige einschränkende europarechtskonforme Auslegung überhaupt möglich ist oder die Mindestlohnvorschriften zukünftig nicht mehr unmittelbar angewendet werden können, ist nach wie vor umstritten und bleibt bis zu einer nun dringend erforderlichen gesetzgeberischen Entscheidung offen. Werden Verpflichtungserklärungen zum Mindestlohn weiterhin gefordert und kann und/oder will ein Bieter eine solche Erklärung für sich und/oder einen Nachunternehmer nicht vorlegen, wird man ihm raten müssen, die Anforderung unverzüglich zu rügen und notfalls bei der Vergabekammer anzugreifen.

(EuGH, Urteil v. 18. September 2014 - Rs. C-549/13)

Nils-Alexander Weng, Rechtsanwalt 

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