Oktober 2015 Blog

Regierungsentwurf zur Änderung des Anfechtungsrechtes vorgelegt

Das Bundesjustizministerium hatte am 16.März 2015 wir berichteten einen Referentenentwurf zur Änderung des Anfechtungsrechtes vorgelegt und das formale Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Nunmehr hat das Ministerium am 29.September 2015 den geänderten Regierungsentwurf vorgelegt.

Im Gegensatz zum Referentenentwurf vom 16.März 2015 hat es Änderungen gegeben, von denen wir die Wichtigsten kurz vorstellen:

  • Zwangsvollstreckung:. Bisher sah der Entwurf nur die Privilegierung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auf gerichtlich erlangten Titeln beruhten, vor. Jetzt wurde dies auf alle Zwangsvollstreckungen (auch auf der Grundlage von selbst geschaffenen Titeln) und Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgedehnt. Allerdings sieht auch die Begründung des jetzigen Regierungsentwurfes ausdrücklich vor, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung dann anfechtbar bleiben, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit erkannt hat.  Die Begründung des Gesetzgebers sieht bei Arbeitnehmern und Kleingläubigern eine derartige Kenntnis im Regelfall als nicht gegeben an.

  • Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) Der Regierungsentwurf verzichtet auf das Merkmal de im bisherigen Entwurf neu eingeführten „unangemessenen Benachteiligung“. Insoweit verbleibt es bei der heute schon geltenden Rechtslage.  Allerdings wird der Anfechtungszeitraum für (kongruente und inkongruente) Deckungshandlungen in einem neuen Abs. 2 auf vier Jahre verkürzt. Bei kongruenten Deckungen wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes durch den Gläubiger nur vermutet, wenn der Gläubiger die eingetretene (bisher: die drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte. Hatte der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder Zahlungserleichterungen gewährt, so wird vermutet, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Die Privilegierung von bargeschäftsähnlichen Sachverhalten und ernsthaften Sanierungsversuchen, wie im Referentenentwurf vorgesehen, findet sich im Regierungsentwurf  nicht wieder.

  • Bargeschäft (§ 142 InsO): Neu ist im Regierungsentwurf die Umgestaltung des „Bargeschäftes“. In die Vorschrift wird das Merkmal der Unlauterkeit eingefügt. Ein Bargeschäft soll nur anfechtbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO-RegE vorliegen und der Anfechtungsgegner wusste, dass der Schuldner unlauter handelt. Die Regelung in Abs. 2 entspricht dem Referentenentwurf. Diese Gesetzeskorrektur gibt dem Geschäftspartner des kriselnden Unternehmens eine deutlich sicherere Möglichkeit der Begrenzung von Anfechtungsrisiken an die Hand, als es nach heutiger Rechtslage der Fall ist.

  • Verzinsung (§ 143 InsO): Zusätzlich zu der im Referentenentwurf bereits vorgesehenen begrenzten Verzinsung des Anfechtungsbetrags stellt der Regierungsentwurf klar, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen besteht.

(Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungs-gesetz)

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Ansgar Hain
Berlin

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