Oktober 2016 Blog

EuGH bejaht die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Der EuGH hat ein grundlegendes Urteil im Bereich des Umsatzsteuerrechts gefällt und grundsätzlich die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs bejaht. Unternehmern bringt dieses Urteil gute Argumente gegen die bisweilen hohen Zinsforderungen der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Rechtlicher Hintergrund und Auffassung der deutschen Finanzverwaltung

Zwar entsteht der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer grundsätzlich bereits mit Erbringung der Eingangsleistung. Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung kann der Vorsteuererstattungsanspruch vom Leistungsempfänger jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn dieser über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Entspricht die Rechnung nicht den umsatzsteuerlichen Anforderungen, kommt zwar grundsätzlich eine Rechnungskorrektur in Betracht. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung wirkt die Rechnungskorrektur jedoch nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung des Vorsteuererstattungsanspruches zurück. Dem Leistungsempfänger wird der Vorsteuerabzug daher regelmäßig erst ab Vorlage der korrigierten Rechnung gewährt. Für den Steuerpflichtigen ist dies oftmals mit hohen Zinszahlungen verbunden, da er – nach Auffassung der Finanzverwaltung – bis zur Rechnungsberichtigung unberechtigterweise Vorsteuer gezogen hat.

Urteil des EuGH vom 15. September 2016 (Senatex)

In dem der EuGH Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige aus Gutschriften und Eingangsrechnungen die Vorsteuer gezogen, die keine Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der leistenden Unternehmen enthielten. Obwohl die Rechnungen und Gutschriften noch während der Außenprüfung bzw. des Einspruchsverfahrens korrigiert wurden, erlaubte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst für die Zeit ab Rechnungsberichtigung, da erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlägen. Das zuständige FG Niedersachsen legte die Frage der zeitlichen Wirkung der Rechnungskorrektur dem EuGH vor, der hierzu bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen hatte. In einer früheren Entscheidung hatte der EuGH zwar bereits geklärt, dass die erstmalige Vorlage einer Rechnung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurückwirken kann. In seiner Entscheidung vom 15. September 2016 bejahte der EuGH nun jedoch grundsätzlich eine Rückwirkung der Berichtigung einer zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugs vorliegenden, jedoch fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erhalts der (fehlerhaften) Rechnung.

Praxishinweis

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte des Rechnungsempfängers im sehr formalen Umsatzsteuerrecht. Zwar betrifft die Entscheidung des EuGH zunächst nur fehlende Steuer- und Umsatzsteueridentifikationsnummern. Ungeklärt und abzuwarten bleibt daher die Übertragbarkeit der EuGH Rechtsprechung auf andere Rechnungsanforderungen. In vielen Fällen wird der leistungsempfangende Unternehmer im Rahmen einer Betriebsprüfung nun jedoch trotz einer fehlerhaften Rechnung gute Argumente gegen die Festsetzung von Zinsen durch die Finanzverwaltung haben, wenn er eine korrigierte Rechnung vom Leistenden nachreichen kann.

Zu beachten ist jedoch auch, dass der EuGH keine Aussage dazu getroffen, bis wann der Steuerpflichtige eine korrigierte Rechnung vorlegen kann. Unternehmer sollten ihre Eingangsrechnung daher zeitnah (nochmals) überprüfen und fehlerhafte Eingangsrechnungen durch den Rechnungsaussteller zeitnah berichtigen lassen.

(EUGH, Urteil vom 15. September 2016 – C-518/14 (Sentatex))

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt

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