Oktober 2016 Blog

Persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter bei Treuwidrigkeit

Die Mitgesellschafter haften bei einer (Zwangs-)Einziehung der GmbH-Geschäftsanteile persönlich, wenn sie treuwidrig die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG oder der Insolvenzreife herbeigeführt oder aus sonstigen Gründen treuwidrig die Erfüllung des Abfindungsanspruchs vereitelt haben.

Zum Sachverhalt

Ein ausscheidender Gesellschafter einer GmbH nahm die verbleibenden Gesellschafter als Gesamtschuldner wegen seiner noch ausstehenden Abfindung persönlich in Haftung, als die GmbH aufgrund der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbH die Zahlung verweigerte und über ihr Vermögen in der Folgezeit ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt nun klar, dass allein die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für die Begründung der subsidiären Haftung der Gesellschafter nicht ausreicht. Die Mitgesellschafter haften persönlich erst dann, wenn sie die Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs treuwidrig fortführen und dadurch die Auszahlung in treuwidriger Weise vereiteln. Von einem treuwidrigen Verhalten geht das Gericht dann aus, wenn die Gesellschafter die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG (Auszahlungsverbot Stammkapital) oder der Insolvenzreife treuwidrig herbeiführen oder aus sonstigen Gründen treuwidrig eine (vollständige) Erfüllung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters vereiteln. Die Gesellschafter können im Gesellschaftervertrag oder durch eine schuldrechtliche Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Ausfallhaftung treffen, und zwar bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit des Abfindungsausschlusses.

Praxistipp

Im Urteil vom 24. Januar 2012 (BGHZ 192, 236 = NZG 2012, 259) stellte der BGH ohne weitere Erläuterungen fest, dass eine anteilige Zahlungsverpflichtung der verbleibenden Gesellschafter an den ausscheidenden Gesellschafter begründet werden kann. Mit der vorliegenden Entscheidung schreibt der BGH seine Rechtsprechung zur Ausfallhaftung der Gesellschafter fort und konkretisiert die Voraussetzungen des Haftungsanspruchs, indem er neben einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ein hierfür ursächliches treuwidriges Verhalten der Gesellschafter fordert. Zur Begrenzung der Haftung ist den Gesellschaftern daher zu raten, in dem Gesellschaftervertrag oder (anlässlich des Ausscheidens) durch eine schuldrechtliche Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Ausfallhaftung und zwar unabhängig vom treuwidrigen Verhalten zu treffen.

(BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – II ZR 342/14)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt

Svetlana Charushnikova, Rechtsanwältin
beide Berlin

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