Oktober 2017 Blog

BGH: Keine Anfechtung bei erfolgreicher zwangsweiser Durchsetzung einer unbestrittenen Einzelforderung

Zahlt der Schuldner eine Forderung erst nach einem längeren Zeitraum der Nichtzahlung, berechtigt dies den Insolvenzverwalter nicht zu einer Anfechtung dieser Zahlung, sofern keine weiteren Informationen zur Vermögenslage des Schuldners bzw. sonstige Indizien bekannt sind.  

Sachverhalt
Das ausführende Bauunternehmen legte nach Abnahme der Arbeiten Schlussrechnung. Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Nachdem die Schuldnerin auf Mahnungen nicht reagierte, schaltete das Unternehmen einen Rechtsanwalt ein. Auf dessen Schreiben hin zahlte die Schuldnerin ohne weitere Kommunikation die Hälfte des offenen Betrages. Das Unternehmen ließ daraufhin Klage über den Restbetrag erheben. Die Schuldnerin verteidigte sich nicht, es erging Versäumnisurteil. Das Unternehmen leitete daraufhin die Vorpfändung der Konten der Schuldnerin ein. Nunmehr zahlte sie den ausstehenden Betrag nebst Zinsen und Kosten. Der Verwalter focht diese letzte Zahlung mit der Begründung an, dass ein Schuldner erkennbar zahlungsunfähig sei, der eine erhebliche Forderung mehrere Monate nach Fälligkeit nicht erbringe, sondern zunächst nur Teilzahlungen leiste und den Restbetrag dann erst nach Titulierung ohne jegliche Verteidigung. Land- und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, nicht so der BGH.

Entscheidung
Er geht bei der hiesigen Sachlage nicht davon aus, dass das Bauunternehmen die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erkennen konnte. Allein aus der teilweisen Nichtzahlung einer Forderung könne nicht geschlossen werden, dass die Gegenseite zahlungsunfähig sei. Dies muss insbesondere bei einem erstmaligen Zahlungsrückstand gelten. Hat der Gläubiger selbst keine ausreichende Kenntnis von Vermögensverhältnissen und Liquidität des Schuldners, so dass sich die Kenntnis allein aus der Nichtzahlung der eigenen Forderung ergibt, so muss diese Forderung zumindest in wesentlichen Teilen unbezahlt bleiben. Anders mag es dann sein, wenn die Forderung erst nach einem fruchtlosen Vollstreckungsversuch bezahlt wird,  von solcher Höhe ist, dass der Schuldner sie nicht begleichen kann oder es um regelmäßige Lieferbeziehungen mit ständig verspäteten Zahlungen unter Ansteigen der Verbindlichkeiten geht. All diese Umstände lagen hier nicht vor, so dass der BGH  die Klage abwies.

Praxishinweise
Der vorliegende Fall zeigt erneut, dass zu viel (nachweisbare) Kommunikation mit nicht zahlenden Kunden schadet. Allein aus der Tatsache, dass die Forderung erst nach Einleitung eines Klageverfahrens und anschließender Zwangsvollstreckung tatsächlich gezahlt wird, kann nicht automatisch auf eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Diese Aussage des BGH ist aber nur auf den hiesigen Sachverhalt zu beschränken, also Vorliegen einer einzelnen Forderung (im Gegensatz zu regelmäßiger Geschäftsbeziehung) und keine weiteren Informationen und Indizien als die (grundlose) Nichtzahlung der Forderung. Stellt der Schuldner (oder einer seiner Gläubiger) binnen 3 Monaten nach Zahlung einen Insolvenzantrag, so ist der Sachverhalt ebenfalls anders zu beurteilen. Gleichwohl macht die Entscheidung Hoffnung, zukünftig zu praxisnäheren Entscheidungen im Anfechtungsrecht zu gelangen.  

BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14 –

Ansgar Hain, Rechtsanwalt
Berlin

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