Oktober 2021 Blog

Fort­schritte bei der Ent­wicklung des EU-Rechts­rahmens für Daten­räume zum Handel und Austausch von Daten

Um die Entwicklung der Digitalwirtschaft in Europa zu fördern, entwickelt die EU den Rechtsrahmen für digitale Services und digitale Märkte weiter. Ein wichtiges Element sind dabei die Regelungen zu Datenräumen und anderen Plattformen zum Datenaustausch im Data Governance Act. Der Rat der Europäischen Union hat im September seine Stellungnahme hierzu veröffentlicht. Für Unternehmen der Digitalwirtschaft ist es wichtig, diese Entwicklungen zu verfolgen und zu prüfen, ob das eigene Geschäftsmodell mit dem künftigen Rechtsrahmen vereinbar sein wird.

Ein wichtiges Element der digitalen Wirtschaft sind digitale Plattformen zum Handel und Austausch von Daten. Wegen der großen Bedeutung der Austauschplattformen für die Datenwirtschaft enthält der Entwurf des Data Governance Acts spezielle Regelungen für Datenintermediäre, die Datenräume betreiben, um Anbieter und Nutzer von Daten zusammenzubringen und den Austausch von Daten zu fördern.

Datenräume, die Unternehmen zum Austausch von Daten nutzen können, sind ein wichtiger Bestandteil der Datenstrategien der EU Kommission und der Bundesregierung. Datenräume bieten den Teilnehmern gemeinsame, vertrauenswürdige Transaktionsräume, über die Daten bereitgestellt und gemeinsam ausgewertet bzw. bewirtschaftet werden können. Sie werden eine wichtige Rolle bei der Fortentwicklung der Datenwirtschaft spielen.

Rechtliche Anforderungen nach dem Data Governance Act

Wegen der großen Bedeutung, die Datenräume zum Handel und Austausch von Daten zukünftig für die europäische Datenwirtschaft haben werden, wird der Data Governace Act eine Reihe von Regelungen enthalten, die die Unabhängigkeit und Neutralität von Datenräumen und den Zugang zu ihnen sichern sollen. Ziel ist es, die Betreiber der Plattform und die Akteure, die Daten anbieten, klar voneinander zu trennen, damit es keine Interessenkonflikte gibt.

Der Data Governance Act sieht vor, dass Datenintermediäre (Datenmittler), die den Austausch von Daten vermitteln, sich auf diese Vermittlertätigkeit zwischen den Teilnehmern beschränken und nicht selbst mit Daten handeln. Sie müssen sich darauf beschränken, den Austausch von Daten zwischen den Teilnehmern zu vermitteln und dürfen Daten nur zu diesem Zweck verwenden. Die Datenmittler müssen ihre Dienste in einer rechtlich getrennten Struktur erbringen, beispielsweise durch eine selbständige GmbH, die Träger der Plattform zum Datenhandel ist, siehe Art. 11 des Entwurfs zum Data Governance Act.

Außerdem müssen Datenmittler allen interessierten Dateninhabern sowie Datennutzern den Zugang zum Datenraum zu fairen, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ermöglichen. Zudem müssen sie ein hohes Sicherheitsniveau der Plattform gewährleisten.

Um sicherzustellen, dass diese hohen Anforderungen eingehalten werden, sieht Art. 10 des Entwurfs zum Data Governance Act, dass Datenmittler ihre Dienste bei der zuständigen Behörde anmelden müssen.

Diese Vorkehrungen im Data Governance Act sollen dafür sorgen, dass die Akteure der Datenwirtschaft Zugang zu den Daten haben und es keine Interessenkonflikte gibt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass einige Betreiber ihre Stellung ausnutzen können, wenn sie gleichzeitig auch Anbieter von Produkten sind. Dies schadet den Nutzern der Plattform.

Im September 2021 hat der Rat der Europäischen Union, in dem die Mitgliedsstaaten durch ihre zuständigen Minister vertreten sind, seine Stellungnahme zum Data Governance Act abgegeben. Auch der Rat sieht die Schaffung von Datenräumen positiv und befürwortet die wichtigen Regelungen im Data Governance Act.

Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten der Datenwirtschaft

Von Seiten der Digitalwirtschaft wurde kritisiert, dass der Entwurf des Data Governance Acts seinen Anwendungsbereich nicht klar genug regelt und dies zu Problemen führen kann.

Datenmittler, insbesondere Datenräume, sollen eine unabhängige und neutrale Position haben, damit sie ihre wichtige Aufgabe in der Datenwirtschaft erfüllen können. Es gibt aber auch Anbieter von Daten, wie z. B. Unternehmen, die über große Datenmengen verfügen und mit ihnen handeln. Dies sind keine Datenmittler, sondern Datenhändler. Sie sind nicht neutral, sondern verfolgen eigene Interessen. Hier gibt es zahlreiche Beispiele aus dem Bereich der Telekommunikation, der Finanzwirtschaft oder auch von Industrieunternehmen. Diese Tätigkeit ist wichtig, da sich dadurch das Angebot an verfügbaren Daten erhöht. Diese Angebote sollen auf keinen Fall durch den Data Governance Act beeinträchtigt werden.

Im Gesetzgebungsverfahren zum Data Governance Act war kritisiert worden, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung unklar geblieben ist. Daher mussten einige Anbieter von Daten befürchten, plötzlich als Datenmittler eingestuft zu werden. Dies hätte empfindliche Folgen gehabt, bis hin zur Einstellung der Tätigkeit.

Der Rat der Europäischen Union hat diese Bedenken aufgegriffen und eine Abgrenzungsregelung aufgenommen, die für eine klare Trennung zwischen Datenmittlern und anderen Akteuren sorgen soll. In den Erwägungsgründen 22 und 22a sowie den Definitionen in Art. 2 (2a) Data Governance Act wurde klarer bestimmt, welche Dienste erfasst werden und welche nicht.

Datenmittler sind Dienstleister, deren Hauptaufgabe darin besteht, direkte rechtliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen Datenanbietern und Datennutzern herzustellen. Der Vorschlag des Rates grenzt hier klarer zu Datenhändlern ab: Dienstleister, die Daten aggregieren, anreichern oder umwandeln, um die Endprodukte an Datennutzer zu verkaufen, sind keine Datenmittler. Die Stellungnahme enthält auch Regelungen zu Inhaltsanbietern, besonders von urheberrechtlich geschützten Angeboten, zu Plattformen, die ausschließlich von einem einzigen Dateninhaber betrieben werden, und zu Herstellern von Geräten und Diensten im Bereich des Internets der Dinge.  

Bewertung der Regelungen und Bedeutung für Unternehmen

Datenräume sind wichtige Plattformen für den Austausch von Daten und die Fortentwicklung der Datenwirtschaft in Europa. Es ist zu begrüßen, dass der EU-Gesetzgeber einen Rechtsrahmen schafft und die Neutralität und Unabhängigkeit der Datenräume gesetzlich absichert. Das ermöglicht Unternehmen in Deutschland und Europa, Daten über abgesicherte Datenräume auszutauschen und fördert die Digitalwirtschaft in Deutschland und Europa. Auch Unternehmen außerhalb Europas werden es schätzen, dass bei EU-Datenräumen Unabhängigkeit, Neutralität, fairer Zugang und hohes Sicherheitsniveau gesetzlich garantiert wird.

Die klare Abgrenzungsregelung im Vorschlag des Rats der EU ist ebenfalls zu begrüßen. Anbieter von Daten und andere Akteure der Datenwirtschaft sollen nicht in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden. Wer Daten aggregiert und daraus neue Datenprodukte erstellt, betreibt keinen neutralen Datenmarktplatz, sondern ist Händler, der ein Produkt herstellt und vertreibt.

Mit der Stellungnahme des Rats ist das Gesetzgebungsverfahren einen großen Schritt vorangekommen. Die künftigen Regelungen des Data Governance Acts sind für alle Unternehmen der Datenwirtschaft wichtig. Wer Daten anbieten und mit ihnen handeln will, muss schon jetzt den Data Governance Act im Blick haben. Er muss darauf achten, seine Tätigkeit von Datenräumen, Datenmarktplätzen und anderen Datenmittlern abzugrenzen. Anderenfalls unterliegt er gesetzlichen Anforderungen, die für seine unternehmerischen Tätigkeiten nicht passen. Es ist daher wichtig, das eigene Geschäftsmodell zu überprüfen, ob es mit den künftigen Regelungen vereinbar ist oder ob man Anpassungen vornehmen muss.

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