September 2014 Blog

Industrieimmissionen: Wertende Feststellungen in Umweltinspektionsberichten unzulässig

Industrieimmissionen: Wertende Feststellungen in Umweltinspektionsberichten unzulässig

Auf Grundlage des § 52 a Abs. 5 BImSchG erstellen die Immissionsschutzbehörden nach den vorgeschriebenen regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen beim Genehmigungsinhaber einen sogenannten „Umweltinspektionsbericht“. Dieser Bericht enthält die „relevanten“ Feststellungen über die Einhaltungen der Genehmigungsanforderungen sowie etwaige Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Gemäß Satz 3 des § 52 a Abs. 5 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

In Nordrhein-Westfalen hat sich hierbei – gestützt auf einen entsprechenden Erlass des Umweltministeriums – die Verwaltungspraxis ergeben, dass die Berichte im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht werden. Insbesondere werden dabei sämtliche Nichteinhaltungen von Genehmigungsanforderungen als „erheblich“ bezeichnet, soweit diese zu Umweltbeeinträchtigungen führen können.

Gegen diese Praxis hat sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ein Unternehmen der Zement-Industrie gewendet und hat – neben einer Klage – ein einstweiliges Anordnungsverfahren angestrengt, mit der Maßgabe, der Behörde die Veröffentlichung des Berichts im Internet (bis zur Entscheidung über die Hauptsache) zu untersagen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diesem Begehren im Ergebnis entsprochen. Zwar geht es davon aus, dass die Veröffentlichung des Berichts im Internet grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 52 a Abs. 5 BImSchG gedeckt sei. Die Vorschrift lasse aber lediglich zu, dass der Bericht „relevante“ Feststellungen enthalte. Es bestünden hingegen gravierende Bedenken, dass festgestellte Mängel in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Bericht auch in qualifizierter Weise als „erheblich“ gekennzeichnet werden dürfen. Eine solche Wertung gehe über die Vorgaben des Gesetzes hinaus. Die Bewertung als erheblicher Mangel stelle einen deutlich intensiveren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Genehmigungsinhabers und seiner Berufsausübungsfreiheit dar als ein Bericht, der sich auf die Wiedergabe der vor Ort getroffenen Feststellungen ohne entsprechende Wertung beschränke. Insbesondere sei der Vorwurf, eine Anlage mit erheblichen Mängeln zu betreiben, geschäftsschädigend. Im Übrigen sei es auch in der Sache zweifelhaft, dass ein Mangel, der eventuell erst in ferner Zukunft zu einer Umweltbeeinträchtigung führen kann, bereits als erheblich einzustufen ist. Auf Grundlage dieser Erwägungen wurde die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom Verwaltungsgericht mit Entscheidung vom 10. Juni 2014 einstweilen untersagt.

Eine Entscheidung zum Hauptsacheverfahren steht zwar noch aus. Bereits die Eilentscheidung stärkt aber die Rechte der Anlagenbetreiber erheblich. Angesichts des drohenden Imageschadens durch die Veröffentlichung entsprechender Vorgänge und Wertungen im Internet steht zu erwarten, dass es zu weiteren Gerichtsverfahren zu diesem Aspekt sowie dem Gesamtkomplex „Monitoring“ kommen wird.

In jedem Fall raten wir zu einer kritischen Durchsicht der Umweltinspektionsberichte und dazu, gegebenenfalls auch rechtliche Schritte gegen diese Berichte zu ergreifen.

(VG Arnsberg, Beschluss v. 10. Juni 2014 – 4 L 867/13)

Dr. Andreas Wolowski, LL.M. (Edinburgh)

 

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