September 2020 Blog

Bauzeit­ver­länger­ung: Ent­schädi­gungs­höhe wird ge­schätzt

Mit Urteil vom 30. Januar 2020 stellte der BGH klar, dass der Tatrichter die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu bestimmen hat. Das OLG Karlsruhe setzt diese Entscheidung nun erstmals um und schafft damit weiter Klarheit für die Durchsetzung von Bauzeitverlängerungsansprüchen.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt restliche Vergütung und eine Entschädigung gemäß § 642 BGB im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Ausführung von Parkettarbeiten. Während des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums konnte die Klägerin mit den Parkettarbeiten nicht beginnen, weil der Estrich wegen zu hoher Restfeuchte nicht belegreif war.

Entscheidung

Auf die Berufung ändert das OLG das Urteil teilweise ab und bejaht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin. Das OLG stellt erneut klar, dass die Entstehung eines konkreten Nachteils oder Schadens beim Unternehmer durch den Annahmeverzug keine Anspruchsvoraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB ist. Es orientiert sich hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Anspruchs vollständig an der Entscheidung des BGH vom 30. Januar 2020. Im Ausgangspunkt sei die angemessene Entschädigung daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten auf die vom Auftragnehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Der Tatrichter habe daher festzustellen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten hat, und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen, wobei er nach § 287 ZPO zur Schätzung berechtigt sei. Im Hinblick auf das Kriterium des anderweitigen Erwerbs habe der Tatrichter weiterhin zu prüfen, ob der Unternehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig - produktiv - eingesetzt hat oder einsetzen konnte. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trage nach allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer als Anspruchsteller.

Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall glaubhaft darlegen, dass mehrere Mitarbeiter für das in Rede stehende Bauvorhaben eingeplant waren und sie diese während des geplanten Ausführungszeitraums nur zeitweise bei anderen Bauvorhaben und ansonsten nur für interne Arbeiten im Betrieb einsetzen konnte. Außerdem hat sie mehrere Geräte, unter anderem verschiedene Sägen und Schleifgeräte, während des Annahmeverzugs produktionslos vorgehalten. Dass die Klägerin diese Gerätschaften nicht auf der Baustelle lagerte, sondern im eigenen Betrieb, sei für das unproduktive Vorhalten unerheblich. Nach Sinn und Zweck des § 642 BGB sei lediglich Voraussetzung, dass der Unternehmer die Produktionsmittel so für das konkrete Bauvorhaben bereithalte, dass er sie jederzeit dort einsetzen könne. Im vorliegenden Fall sei auch keine konkrete bauablaufbezogene Darstellung notwendig gewesen, da die Behinderung durch den restfeuchten Estrich offensichtlich und unstreitig war.

Den zeitlichen Umfang, in dem die Klägerin die Mitarbeiter produktionslos vorgehalten hat, schätzt das Gericht anhand von Zeugenaussagen und dem von der Klägerin dargelegten Umfang der Arbeitszeit. Diesen konnte die Klägerin anhand der Kalkulation nachweisen. Das OLG stellt klar, dass die unproduktive Arbeitszeit nicht danach bemessen werden könne, wie viele Wochenarbeitsstunden die Mitarbeiter ohne den Annahmeverzug gearbeitet hätten. Vielmehr müsse man sich daran orientieren, in welchem zeitlichen Umfang der Auftragnehmer seine Arbeitnehmer nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen beschäftigen und vergüten musste. In der Regel bedeutet dies eine Deckelung auf 40 Wochenarbeitsstunden, auch wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er mehr Arbeitszeit kalkuliert hat.

Entsprechend der Kalkulation der Klägerin berechnet das OLG sodann noch die Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn. Diese sind entsprechend der Rechtsprechung bei den Vergütungsanteilen für die unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmittel zu berücksichtigen. Zuletzt stellt das OLG klar, dass ein vertraglich vereinbarter Preisnachlass auch bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen ist, da sich die angemessene Entschädigung an der vereinbarten Vergütung orientiere.

Praxishinweis

Das OLG setzt erstmalig die BGH-Rechtsprechung im Sinne einer zu treffenden Abwägungsentscheidung um und verdeutlicht die Wichtigkeit eines ausführlichen Tatsachenvortrages, den das Gericht seiner Schätzung zugrunde legen kann. Es nutzt die Möglichkeit, bei der Ermittlung der „angemessenen“ Entschädigung auf eine Schätzung nach § 287 ZPO zurückzugreifen und stützt seine Schätzung in freier Beweiswürdigung vor allem auf die Zeugenvernehmungen.

Das Urteil zeigt daher deutlich, wie wichtig eine aussagekräftige Dokumentation für die Erfolgsaussichten des Entschädigungsanspruchs ist. So sollten Auftragnehmer genau dokumentieren, welche Materialien aus welchem Grund an welchem Ort gelagert wurden, wie viele Stunden Arbeitnehmer für das Bauvorhaben eingeplant waren und in welchem Umfang sie tatsächlich nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Auf dieser Grundlage kann das Gericht den Entschädigungsanspruch schätzen.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2020 – 8 U 49/19)

Alena Danilow, Rechtsanwältin
Hamburg

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