September 2020 Blog

Die neue SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­regel – end­lich mehr Rechts­sicher­heit für Arbeit­geber beim Infektions­schutz

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April ein lediglich als Leitfaden zu verstehendes Regularium „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorgestellt hat und damit größtenteils die ohnehin bereits in vielen Betrieben umgesetzten Schutzmaßnahmen nachzeichnete, folgt nun mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine rechtsverbindliche Konkretisierung und Erweiterung. Auf die dadurch geschaffene Rechtssicherheit dürften viele Arbeitgeber gewartet haben.

Wirkung und Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die neue Regel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium ausgearbeitet und gilt für alle Wirtschaftsbereiche. Das Regelwerk gilt befristet solange SARS-CoV-2 als epidemische Lage von nationaler Tragweite klassifiziert ist und wird dynamisch an etwaige neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.

Betriebe, die die in der neuen SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie das erforderliche Arbeitsschutzniveau am Arbeitsplatz rechtssicher gewährleisten. Wählt ein Arbeitgeber eine andere Lösung, dann bedeutet das zwar nicht automatisch, dass dadurch der erforderliche Arbeitsschutz nicht gewährleistet ist. Gleichwohl muss er dann aber nachweisen, dass er durch seine Maßnahmen dasselbe Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für seine Arbeitnehmer erreicht, wie bei Anwendung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel normierten Maßnahmen.

Zentrale Regelungskomplexe

Ausgehend von einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ein differenziertes System an Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die grundsätzlich in folgender Reihenfolge wahrzunehmen sind:

  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Personenbezogene Maßnahmen

Die konkreten Schutzmaßnahmen knüpfen dabei an die bereits in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards empfohlenen Maßnahmen an und führen dabei die konkreten Anforderungen genauer aus.

Zentrales Ziel der Arbeitsschutzregel ist, die Anzahl und die Intensität der persönlichen (ungeschützten) Kontakte sowohl unter Mitarbeitern als auch zu Dritten (Kunden, Lieferanten, etc.) so weit wie möglich zu reduzieren.

Die wesentlichen Maßnahmen lassen sich dabei in drei Zielrichtungen klassifizieren:

Abstand

  • Einhaltung der Abstandsregelungen (Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 Meter), durch Ermöglichung von Home-Office und/oder Umgestaltung aller Räume, in denen sich die Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten (Arbeitsplatz, Kantine, etc.)
  • Abstandsmarkierungen und Wegeleitsysteme zur Gewährleistung des Mindestabstands (kann der Mindestabstand aus betriebsbedingten Gründen nicht gewährleistet werden, dann sind Abtrennungen zu verwenden)
  • Versetzte Pausen- und Arbeitsbeginn-/endzeiten
  • Ersetzen oder jedenfalls Reduzieren von Dienstreisen und Besprechungen durch Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (auch bei einer gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen für Dienstreisen ist der Mindestabstand einzuhalten oder Abtrennungen sind zu verwenden; ist dies nicht möglich, dann haben die Mitfahrer FFP-Halbmasken zu tragen)
  • Verstärktes Lüften
  • Mund-Nase-Bedeckung, wenn technische und organisatorische Maßnahmen das Infektionsrisiko nicht ausreichend minimieren können

Hygiene

  • Erhöhung des Hygienestandards durch Aufklärung der Beschäftigten hins. Handhygiene („Händewaschregeln“ sind im Betrieb auszuhängen)
  • Umfangreiche Zurverfügungstellung von Flüssigseife und Handdesinfektionsmittel
  • Mobile Handreinigungsstationen
  • Zuordnung von Arbeitsmittel zu einem einzigen Arbeitnehmer

Mitarbeiterinformation

  • Etablierung geeigneter Kommunikationskanäle bei Verdachtsfällen, zur Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen sowie zur Mitteilung der Änderung der epidemischen Lage und ihrer Auswirkungen auf den Betrieb

Ausblick

Der Umstand, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel keine für jede einzelne Branche ausgeführte konkrete Verpflichtung ausspricht und eine Vielzahl an möglichen Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeits- und Infektionsschutzes in Zeiten der Pandemie aufzählt, darf Arbeitgeber nicht dazu verleiten, sie als bloße Handlungsempfehlungen zu betrachten und geeignete betriebliche Maßnahmen ggf. zu unterlassen. Denn sollten bei den Arbeitnehmern beispielweise Infektionen auftreten und eine Ansteckung im Betrieb nicht ausgeschlossen werden können, so drohen den Arbeitgebern mangels Vorliegen und Durchführung eines geeigneten Schutzkonzeptes empfindliche Bußgelder; im schlimmsten Fall sogar die Haftung für alle Schäden, die der infizierte Arbeitnehmer durch Covid-19, erleidet.

Daher ist es für alle Betriebe empfehlenswert, so viele geeignete Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wie möglich umzusetzen und auch ihre Einhaltung unter den Mitarbeitern zu überwachen.

Denise Waelde, Rechtsanwältin
Anton Kastenmüller, Rechtsanwalt
beide München

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