September 2021 Blog

Markenschutz für „Lindt-Goldhasen“: Was lange währt wird endlich Gold – oder vielleicht doch nicht?

Etappensieg für Lindt: BGH gewährt dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz als Benutzungsmarke aufgrund von Verkehrsgeltung.   

Sachverhalt

Lindt geht gegen ihre Konkurrentin, die bayrische Confiserie Heilemann, wegen des Vertriebs eines mit Goldfolie umhüllten Schokoladenhasen in aufrecht sitzender Haltung vor. Lindt sieht hierin eine Verletzung der für den Goldton des von ihr seit 1994 vertrieben „Lindt-Goldhasen“ kraft Verkehrsgeltung bestehenden Benutzungsmarke.

Das OLG hatte die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts habe der goldene Farbton des Lindt-Goldhasen für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Lindt verwende die goldene Farbe ausschließlich für ihren sehr bekannten und erfolgreichen Lindt-Goldhasen, dessen Gestaltung dem Verkehr bekannt sei, nicht aber generell für Schokoladenhasen. Verkehrsgeltung der goldenen Farbe für Schokoladenhasen könne aber nur dann angenommen werden, wenn der Verkehr in dem Goldton der Lindt-Goldhasen auch dann einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen würde, wenn es sich bei einem in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen aufgrund seiner sonstigen Gestaltungsmerkmale ersichtlich nicht um den bekannten Lindt-Goldhasen handele. Das, so das OLG, sei nicht der Fall. Der Verkehr ordne die goldene Farbe dem Hersteller Lindt allein aufgrund der außergewöhnlichen Bekanntheit des Lindt-Goldhasen in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Eine Verkehrsgeltung der Farbe des Goldhasen für in Goldfolie eingewickelte Schokoladenhasen in jeder Gestaltung werde hierdurch jedoch nicht begründet. Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt.

Entscheidung  

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Die Nutzung einer Farbmarke als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens sei nicht Voraussetzung für den Erwerb von Verkehrsgeltung. Ebenfalls nicht von Bedeutung sei, ob der Verkehr in der Verwendung des Goldtons für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen Lindt sähe. Dies sei eine Frage der Verwechslungsgefahr, die im Rahmen der Prüfung der Markenverletzung zu beurteilen sei. Der Umstand, dass der Goldton zusammen mit anderen – ebenfalls verkehrsbekannten – Gestaltungsmerkmalen (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt Goldhase) verwendet werde, spreche schließlich auch nicht gegen eine Verkehrsgeltung. Eine Farbmarke müsse nicht notwendig in Alleinstellung verwendet werden. Sie könne auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Verkehrsgeltung erlangen. Bei einem Zuordnungsgrad von 70 %, wie ihn der Goldton anhand der von Lindt vorgelegten Verkehrsbefragen aufweise, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Farbe durch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt werden. Vielmehr könne aus einem solch hohen Zuordnungsgrad grundsätzlich auf die Bekanntheit der Farbe auch als Herkunftshinweis geschlossen werden.

Praxishinweis

Der Lindt-Goldhase beschäftigt die deutschen und europäischen Gerichte schon seit vielen Jahren. Mit der vorliegenden Entscheidung ist diese Historie um ein Kapitel reicher. Die Anerkennung einer Farbmarke für den Goldton des Lindt-Goldhasen darf durchaus als großer Erfolg für Lindt gewertet werden.  

Was dieser Erfolg im konkreten Fall wert ist, hängt zunächst vom Ausgang des wiederzueröffnenden Berufungsverfahrens ab. Das OLG hat zu prüfen, ob Heilemann mit dem Vertrieb ihres in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen die Farbmarke von Lindt verletzt. Entscheidend wird dabei sein, welche Rolle der Goldton bei der Wahrnehmung des Heilmann Goldhasen spielt. Laut dem OLG wird der Goldton bei dem Heilmann Schokoladenhasen großflächig benutzt, was dafürsprechen könnte, dass die Farbe ein wesentliches Gestaltungsmittel darstellt.

Die Entscheidung des OLG darf mit Spannung erwartet werden. Letztlich ist aber davon auszugehen, dass sich der BGH nochmals mit diesem Verfahren beschäftigen darf.   

(BGH, Urteil vom 29.07.2021 – I ZR 139/20)

Jörg Khöber, Rechtsanwalt
München

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!