September 2021 Blog

Neue Com­pli­ance-Heraus­forde­run­gen für Unter­neh­men der Le­bens­mit­tel­bran­che

Seit dem 9. Juni 2021 ist das neue „Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz“, kurz (AgrarOLkG), in Kraft. Es enthält weitreichende Verpflichtungen für alle Unternehmen in der Lebensmittellieferkette – vom Primärerzeuger bis zum Einzelhändler – und zwingt diese zu einer erheblichen Anpassung ihrer Trade Compliance Programme.

Hintergrund

Mit Wirkung zum 9. Juni 2021 wurde das Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG) aus 2013 an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/633 vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette angepasst und umbenannt. Das neue AgrarOLkG soll die Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen vor unlauteren Handelspraktiken ihrer Abnehmer schützen (Erwägungsgrund 1 der Richtlinie). Dieser Schutz soll in der gesamten Lieferkette Anwendung finden, damit keine Kaskadeneffekte eintreten, d.h. schlechte Bedingungen „nach unten“ durchgereicht werden (Erwägungsgrund 7). Der Schutz soll durch die Regelung von Vertragsbestimmungen und das Verbot bestimmter Geschäftspraktiken bewirkt werden. Da die Regelung stets (nur) zugunsten der schwächeren Unternehmen in der Lieferkette eingreifen sollen, werden die benachbarten Unternehmen der Lieferkette verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihre Umsätze zu geben. Der Durchsetzung des AgrarOLkG dienen eigens geschaffene Ordnungswidrigkeitentatbestände, Überwachungsbefugnisse der Behörden und ein Beschwerderecht der Lieferanten.

Nicht zu verwechseln ist das AgrarOLkG mit dem „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG) vom 16. Juli 2021, das zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Das LkSG dient dem Schutz von Menschenrechten durch die Unternehmen der Lieferkette, nicht dem Schutz der Unternehmen untereinander. Vergleichbar sind das AgrarOLkG und das LkSG aber insoweit, dass es die Unternehmen der Lieferkette verpflichtet, sich gegenseitig zu kontrollieren.

Anwendungsbereich

Den Anwendungsbereich des Teils 3 des Gesetzes regelt § 10 AgrarOLkG. Demnach finden die Vorschriften über Vertragsbestimmungen und verbotene Geschäftspraktiken Anwendung, für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen („sachlicher Anwendungsbereich“), wenn der Lieferant einen Jahresumsatz von höchstens 350 Mio. Euro, der Käufer einen Jahresumsatz von mehr als 2 Mio. Euro hat und der Jahresumsatz des Käufers höher ist als der des Lieferanten; ferner genügt es, wenn eine der beiden Vertragsparteien in der Europäischen Union ansässig ist („persönlicher Anwendungsbereich“).

Für alle Unternehmen der Lieferkette außer den Primärerzeugern und Einzelhändlern stellt sich die Frage der Anwendbarkeit somit sowohl einkaufs- als auch verkaufsseitig. Der Schutz des Gesetzes erstreckt sich zudem auch auf drittländische Lieferanten gegenüber Abnehmern in der EU.
Sachlich anwendbar ist das Gesetz auf Kaufgeschäfte, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse zum Gegenstand haben. Zur Bestimmung der Begriffe der Agrar- und Fischereierzeugnisse verweist das Gesetz auf Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der den Anwendungsbereich der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der EU definiert. Der enorm weite Anwendungsbereich des Gesetzes folgt aber aus der Erfassung von „Lebensmittelerzeugnissen“; diesem Begriff sollen nach der Definition im AgrarOLkG Lebensmittel unterfallen, die aus mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis hergestellt worden sind. Es dürften somit alle genießbaren Erzeugnisse erfasst sein, die Agrar- oder Fischereierzeugnisse enthalten.

Inhalt

Ist der sachliche und persönliche Anwendungsbereich eröffnet, greifen die inhaltlichen Vorgaben der §§ 11-22 AgrarOLkG ein. Danach kann der Käufer mit dem Lieferanten insbesondere bestimmte Vertragsinhalte nicht wirksam vereinbaren. Dies betrifft z.B. die Möglichkeit, bestimmte Vertragsinhalte einseitig anzupassen, Preisnachlässe für Listungen, die Rücksendung nicht verkaufter Erzeugnisse oder die Beteiligung des Lieferanten an Lagerkosten. Die Zahlungsfristen für bestimmte Waren regelt das Gesetz unmittelbar und mündliche Vereinbarungen, und Nebenabreden muss der Käufer dem Lieferanten in Textform bestätigen.

§ 23 AgrarOLkG schließlich regelt, dass ein Zuwiderhandeln gegen die vorgenannten inhaltlichen Vorgaben eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts darstellt und verboten ist. Das Verbot greift also schon dann ein, wenn unzulässige Vertragsbedingungen vereinbart werden.
Ein Verstoß gegen § 23 AgrarOLkG kann mit einer Geldbuße von 750.000 Euro pro Fall geahndet werden.

Was müssen Unternehmen tun?

Unternehmen müssen zunächst den sachlichen Anwendungsbereich prüfen, also feststellen, ob sie Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse einkaufen. Dies dürfte bei praktisch allen Unternehmen der Lebensmittellieferkette der Fall sein.

Um den Anforderungen des Gesetzes genügen zu können, müssen die Unternehmen in einem zweiten Schritt prüfen, gegenüber welchen ihrer Lieferanten sie die Vorgaben des AgrarOLkG einhalten müssen. Praktisch wird dies anhand von formalisierten Fragebögen geschehen. Soweit im Einzelfall dann auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist, muss sichergestellt werden, dass die Einkaufsbedingungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen und auch in der Durchführung der Geschäftsbeziehung die Vorgaben der §§ 11-22 AgrarOLkG beachtet werden.

Insbesondere die Umstände, dass – erstens – die Vorgaben des Gesetzes nur in bestimmten Geschäftsbeziehungen zu beachten sind und – zweitens – nicht nur Vertragsbedingungen, sondern auch die praktische Umsetzung der Geschäfte betroffen ist, lässt einen immensen Aufwand in der Trade Compliance erwarten.

Dem könnten sich Unternehmen dadurch entziehen, dass sie sich hinsichtlich ihrer Einkaufsbedingungen und ihres Geschäftsgebarens insgesamt freiwillig den Vorgaben des AgrarOLkG unterwerfen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine solche Vorgehensweise zu sinnvollen Ergebnissen für die Unternehmen führen würde, denn die Vorschriften sind speziell dafür geschaffen, ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zu kompensieren, und taugen daher nicht für jede Geschäftsbeziehung.

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