Die Corona-Pandemie bringt schon jetzt viele Unternehmen an die Grenzen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („BMJV“) hat daher bereits angekündigt, dass auf Grund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Was über die Pläne des BMJV zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bislang bekannt ist und was das für die Insolvenzantragspflicht von Unternehmensorganen bedeutet, erläutern wir in diesem Beitrag.
Bislang ist wenig über die Pläne des BMJV bekannt. Das beginnt bereits bei der wohl dringlichsten Frage, wann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Kraft treten soll. Das BMJV hat das Aussetzungsvorhaben in einer Pressemitteilung am 16.03.2020 veröffentlicht. Seither gab es keine neuen offiziellen Informationen. Bis wann mit einer Umsetzung zu rechnen ist, ist daher noch nicht klar.
Darüber hinaus sind bislang nur wenige Details bekannt, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Betracht kommen soll. Nach der Pressemitteilung des BMJV soll dies jedenfalls nicht uneingeschränkt, sondern nur auf Basis einer zweistufigen Prüfung möglich sein, nämlich wenn
Geschäftsführer und Vorstände müssen jetzt unterscheiden:
Darüber hinaus sind mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weitere Fragen verbunden. Zu den wichtigsten Themen haben wir eine Fragen- und Antwortliste [Link] zusammengestellt, die Ihnen hier eine erste Orientierung bieten kann.
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Dr. Wolfram Desch ist Partner bei GvW Graf von Westphalen in München und Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er berät seine Mandanten umfassend in den Bereichen Restrukturierung und Insolvenz sowie Organ- und Berufshaftung. Er leitet den Bereich Restrukturierung bei GvW.
ist Rechtsanwalt bei GvW Graf von Westphalen in München. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prozessführung in komplexen Berufs- und Organhaftungsfällen. Er vertritt regelmäßig namhafte D&O-Versicherer (Coverage Counsel) und Manager (Defense Counsel) bei der Abwehr von Organhaftungsansprüchen. Daneben befasst er sich mit der Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Insolvenzverwaltern und Gläubigern im Insolvenzverfahren und die Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.