Um die negativen Auswirkungen von Covid-19 auf die Liquidität von türkischen Unternehmen einzudämmen und eine mögliche nicht vorhersehbare Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen zu vermeiden, wurde mit dem Gesetz Nr. 7244 dem türkischen Handelsgesetzbuch (türk. HGB) ein Übergangs-Artikel 13 hinzugefügt, welcher folgende Regelungen in Bezug auf Kapitalgesellschaften vorsieht:
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gesellschaften, deren Kapital sich zu mehr als 50% im Besitz von öffentlichen Fonds (jene Fonds, deren Kapital zu mehr als 50% staatseigen ist) befindet, sind von den oben genannten Regelungen ausgenommen.
Ferner kann das im Gesetz genannte Datum (30. September 2020) per Präsidialdekret drei Monate verlängert oder verkürzt werden. Zuletzt wurde die Geltungsdauer des Kündigungsverbots durch das Präsidialdekret vom 18. September 2020 erneut um drei zusätzliche Monate (bis 31. Dezember 2020) verlängert.
ist Avukat - Rechtsanwältin (TR) – bei GvW Graf von Westphalen in Frankfurt am Main. Sie berät Unternehmen bei ihrem Markteintritt und ihren Geschäften in der Türkei. Darüber hinaus leitet Frau Dr. Uzar Schüller den Türkei Desk von Graf von Westphalen und verfügt über eine ausgeprägte Erfahrung im deutsch-türkischen Rechtsverkehr.