Das geltende Steuerrecht enthält bereits verschiedene Regelungen, die eine sich abzeichnende Beeinträchtigung von Unternehmen durch die Coronavirus-Krise zumindest steuerlich abmildern können, wie z.B.:
Verschiedene Landessteuerbehörden haben signalisiert, diese bestehenden Instrumente im Kontext der Coronavirus-Krise gegebenenfalls zugunsten der steuerpflichtigen Unternehmen anzuwenden, um deren Liquidität zu schonen. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium am 13. März 2020 angekündigt, die oben genannten Regelungen in ihren Voraussetzungen für eine Anwendung durch weitere Maßnahmen zu erleichtern.
Davon unabhängig wurden im Koalitionsausschuss der Bundesregierung bereits am 8. März 2020 verschiedene steuerliche Maßnahmen beschlossen, die aber im Einzelnen noch definiert und umgesetzt werden müssen, die weitere entlastende Auswirkungen haben können, wie z.B.:
ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei GvW Graf von Westphalen in Frankfurt am Main. Er ist auf die steuerliche Gestaltungsberatung im nationalen und internationalen Kontext bei Unternehmen und vermögenden Privatpersonen, einschließlich Nachfolgeplanung, sowie auf die Beratung von Akquisitionen, Umstrukturierungen, Kapitalmarkttransaktionen, Finanzierungen und auf internationales Steuerrecht spezialisiert.