Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Regelwerk für den Ausbau und die Förderung erneuerbarer Energien im deutschen Stromsektor. Es bestimmt insbesondere die Rahmenbedingungen für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse, regelt Ausschreibungen und Förderansprüche und setzt wichtige Leitplanken für die Direktvermarktung. Nach den umfangreichen Änderungen durch das Osterpaket und das Solarpaket I steht nun die nächste grundlegende EEG-Reform an: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 eine EEG-Novelle beschlossen, die den Ausbau stärker an Markt, Stromnetz und Systemkosten ausrichten soll. Das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern, bleibt bestehen.
Für Projektentwickler, Energieversorger, Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen mit eigenen Erzeugungsanlagen verändert die Reform wesentliche wirtschaftliche Parameter der EEG-Förderung. Nach dem Regierungsentwurf sollen Neuanlagen schrittweise vollständig in die Direktvermarktung überführt und die Einspeisevergütung für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse beendet werden. Für kleine neue PV-Anlagen unter 25 kW ist keine dauerhafte Förderung mehr vorgesehen. Zugleich sollen Differenzverträge (Contracts for Difference – CfDs) Investitionen absichern und Mehrerlöse bei hohen Marktpreisen abschöpfen. Auch die räumliche Steuerung des Zubaus gewinnt an Bedeutung: In bestimmten Netzengpassregionen sollen Entschädigungen für Abregelungen neuer Anlagen innerhalb gesetzlicher Grenzen entfallen können. Die Energiewende und Dekarbonisierung werden damit stärker als bisher mit Marktintegration, Netzdienlichkeit und Kosteneffizienz verbunden.
Für die Rechtsberatung zum EEG kommt es deshalb zunehmend darauf an, Projekte nicht nur auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit zu prüfen. Ausschreibungsbedingungen, Direktvermarktung, Förderhöhe und -dauer, Standortwahl, Netzsituation sowie Vermarktungs- und Finanzierungsmodelle müssen zusammengedacht werden. Hinzu kommen technologiespezifische Regelungen: Für Biomasse soll beispielsweise die flexible Stromerzeugung stärker in den Mittelpunkt rücken; zugleich werden die Förderbedingungen für Holzbiomasse aufgrund europarechtlicher Vorgaben der RED III angepasst. Für Unternehmen ist damit entscheidend, bestehende und geplante Projekte frühzeitig auf die sich verändernden regulatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszurichten.
Die Anwältinnen und Anwälte von GvW beraten umfassend zu erneuerbaren Energien und zur EEG-Förderung. Unsere Rechtsberatung begleitet Projekte von der Entwicklung und Prüfung des Fördermodells über Ausschreibungen und Direktvermarktung bis zu regulatorischen Fragen während des Anlagenbetriebs. Dabei berücksichtigen wir sowohl das geltende EEG und die Änderungen aus Osterpaket und Solarpaket als auch die laufende EEG-Reform. So können regulatorische Änderungen frühzeitig in Projektstruktur, Finanzierung und Vermarktung einbezogen werden.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
Rechtsberatung zum EEG und zur Förderung erneuerbarer Energien
Beratung zur EEG-Reform 2026 und zu den Auswirkungen auf bestehende und geplante Projekte
Prüfung von Förderfähigkeit, Fördervoraussetzungen und Förderansprüchen für Windenergie-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen
Begleitung bei EEG-Ausschreibungen und Prüfung der jeweiligen Teilnahme- und Zuschlagsbedingungen
Beratung zur Direktvermarktung und Gestaltung von Direktvermarktungsverträgen
Beratung zu Marktprämien, Einspeisevergütung, Übergangsregelungen und künftigen Differenzverträgen (CfDs)
Rechtliche Begleitung von Wind-, Solar-, Speicher- und Hybridprojekten sowie innovativen Anlagenkonzepten
Beratung zu den Auswirkungen von Osterpaket und Solarpaket auf Erneuerbare-Energien-Projekte
Prüfung regulatorischer Anforderungen an Standorte in Netzengpassregionen und möglicher Auswirkungen von Abregelungen
Vertretung gegenüber Netzbetreibern, Bundesnetzagentur und weiteren zuständigen Stellen