Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Regelwerk für den Ausbau und die Förderung erneuerbarer Energien im deutschen Stromsektor. Es bestimmt insbesondere die Rahmenbedingungen für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse, regelt Ausschreibungen und Förderansprüche und setzt wichtige Leitplanken für die Direktvermarktung. Nach den umfangreichen Änderungen durch das Osterpaket und das Solarpaket I steht nun die nächste grundlegende EEG-Reform an: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 eine EEG-Novelle beschlossen, die den Ausbau stärker an Markt, Stromnetz und Systemkosten ausrichten soll. Das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern, bleibt bestehen.

Für Projektentwickler, Energieversorger, Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen mit eigenen Erzeugungsanlagen verändert die Reform wesentliche wirtschaftliche Parameter der EEG-Förderung. Nach dem Regierungsentwurf sollen Neuanlagen schrittweise vollständig in die Direktvermarktung überführt und die Einspeisevergütung für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse beendet werden. Für kleine neue PV-Anlagen unter 25 kW ist keine dauerhafte Förderung mehr vorgesehen. Zugleich sollen Differenzverträge (Contracts for Difference – CfDs) Investitionen absichern und Mehrerlöse bei hohen Marktpreisen abschöpfen. Auch die räumliche Steuerung des Zubaus gewinnt an Bedeutung: In bestimmten Netzengpassregionen sollen Entschädigungen für Abregelungen neuer Anlagen innerhalb gesetzlicher Grenzen entfallen können. Die Energiewende und Dekarbonisierung werden damit stärker als bisher mit Marktintegration, Netzdienlichkeit und Kosteneffizienz verbunden.

Für die Rechtsberatung zum EEG kommt es deshalb zunehmend darauf an, Projekte nicht nur auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit zu prüfen. Ausschreibungsbedingungen, Direktvermarktung, Förderhöhe und -dauer, Standortwahl, Netzsituation sowie Vermarktungs- und Finanzierungsmodelle müssen zusammengedacht werden. Hinzu kommen technologiespezifische Regelungen: Für Biomasse soll beispielsweise die flexible Stromerzeugung stärker in den Mittelpunkt rücken; zugleich werden die Förderbedingungen für Holzbiomasse aufgrund europarechtlicher Vorgaben der RED III angepasst. Für Unternehmen ist damit entscheidend, bestehende und geplante Projekte frühzeitig auf die sich verändernden regulatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszurichten.

Die Anwältinnen und Anwälte von GvW beraten umfassend zu erneuerbaren Energien und zur EEG-Förderung. Unsere Rechtsberatung begleitet Projekte von der Entwicklung und Prüfung des Fördermodells über Ausschreibungen und Direktvermarktung bis zu regulatorischen Fragen während des Anlagenbetriebs. Dabei berücksichtigen wir sowohl das geltende EEG und die Änderungen aus Osterpaket und Solarpaket als auch die laufende EEG-Reform. So können regulatorische Änderungen frühzeitig in Projektstruktur, Finanzierung und Vermarktung einbezogen werden.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte


Rechtsberatung zum EEG und zur Förderung erneuerbarer Energien


Beratung zur EEG-Reform 2026 und zu den Auswirkungen auf bestehende und geplante Projekte


Prüfung von Förderfähigkeit, Fördervoraussetzungen und Förderansprüchen für Windenergie-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen


Begleitung bei EEG-Ausschreibungen und Prüfung der jeweiligen Teilnahme- und Zuschlagsbedingungen


Beratung zur Direktvermarktung und Gestaltung von Direktvermarktungsverträgen


Beratung zu Marktprämien, Einspeisevergütung, Übergangsregelungen und künftigen Differenzverträgen (CfDs)


Rechtliche Begleitung von Wind-, Solar-, Speicher- und Hybridprojekten sowie innovativen Anlagenkonzepten


Beratung zu den Auswirkungen von Osterpaket und Solarpaket auf Erneuerbare-Energien-Projekte


Prüfung regulatorischer Anforderungen an Standorte in Netzengpassregionen und möglicher Auswirkungen von Abregelungen


Vertretung gegenüber Netzbetreibern, Bundesnetzagentur und weiteren zuständigen Stellen


Pflichtfeld *

Häufige Fragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das EEG regelt wesentliche Voraussetzungen für Ausbau, Marktintegration und Förderung erneuerbarer Energien im deutschen Stromsektor. Dazu gehören Ausbauziele und Ausschreibungsmengen ebenso wie Fördermechanismen und die Vermarktung des erzeugten Stroms. Mit der aktuellen EEG-Reform soll das Fördersystem stärker auf Marktintegration, Kosteneffizienz und Netzdienlichkeit ausgerichtet werden. Das Ausbauziel von 80 Prozent erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 soll bestehen bleiben.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf sieht einen grundlegenden Umbau der EEG-Förderung vor. Neue Anlagen sollen schrittweise stärker dem Markt ausgesetzt werden. Vorgesehen sind unter anderem die Beendigung der Einspeisevergütung für neue Wind-, PV- und Biomasseanlagen, eine Ausweitung der Direktvermarktung sowie Differenzverträge zur Absicherung bestimmter Investitionen. Für Unternehmen mit neuen Projekten sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, welches Förder- und Vermarktungsmodell unter dem künftigen Rechtsrahmen tragfähig ist.

Die Direktvermarktung ist bereits heute ein wesentlicher Bestandteil des EEG-Fördersystems. Nach der EEG-Novelle sollen künftig schrittweise alle neuen Anlagen ihren Strom eigenverantwortlich vermarkten. Für den Übergang ist nach dem Regierungsentwurf eine befristete Übergangszahlung vorgesehen. Welche Regelungen für ein konkretes Projekt gelten, hängt unter anderem von Technologie, Anlagengröße, Inbetriebnahme und dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Das Osterpaket hat den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien zu einem zentralen energiepolitischen Ziel gemacht und unter anderem die Ausbaupfade des EEG deutlich angehoben. Das Solarpaket I hat anschließend insbesondere den Ausbau der Photovoltaik erleichtert und zahlreiche Detailregelungen für PV-Projekte angepasst. Diese Reformschritte bilden einen wichtigen Teil des heute geltenden Rechtsrahmens. Für neue Investitionen kommt nun die EEG-Reform 2026 hinzu, die das Fördersystem stärker auf Markt, Netzintegration und Systemkosten ausrichten soll.

Das hängt insbesondere von Technologie, Anlagengröße, Standort, Inbetriebnahmezeitpunkt und Vermarktungsmodell ab. Zusätzlich ist bei neuen Projekten zu berücksichtigen, welche Änderungen der EEG-Reform 2026 im parlamentarischen Verfahren tatsächlich Gesetz werden. Unsere Anwältinnen und Anwälte prüfen die einschlägigen Förder- und Ausschreibungsregelungen und können das regulatorisch passende Modell in die Projekt- und Vertragsstruktur einordnen.