Der Hafenumschlag ist eine zentrale Schnittstelle nationaler und internationaler Transportketten. Beim Übergang der Güter zwischen Schiff, Lkw, Bahn, Terminal und Lager treffen unterschiedliche Beteiligte, Verträge und Haftungsregime aufeinander. Gleichzeitig ist der Umschlag besonders schadensanfällig: Beschädigungen können beim Be- und Entladen, beim Stauen und Bewegen von Containern oder Gütern sowie während der Zwischenlagerung im Terminal entstehen. Entscheidend ist deshalb häufig, wann und in wessen Verantwortungsbereich ein Schaden eingetreten ist. Eine klare vertragliche Zuordnung von Leistungen, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken ist für einen rechtssicheren Hafen- und Terminalumschlag von besonderer Bedeutung.
Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Unternehmen zu sämtlichen Fragen des Hafenumschlags und Transportrechts. Die Rechtsberatung umfasst insbesondere die Gestaltung und Prüfung von Umschlags- und Terminalverträgen, Haftungsfragen bei Beschädigung und Verlust sowie die Schnittstellen zum See-, Straßen-, Bahn- und Binnenschifffahrtsrecht. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten sowohl bei der vorausschauenden Gestaltung komplexer Umschlagsprozesse als auch bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Schadensfall.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
Gestaltung und Prüfung von Umschlags-, Terminal- und Lagerverträgen
Beratung zu Haftungsfragen und Haftungsbegrenzungen beim Hafenumschlag
Beratung zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Reedern, Terminals, Spediteuren und Frachtführern
Unterstützung bei Schäden während Be- und Entladung, Umschlag und Zwischenlagerung
Beratung zu den Schnittstellen zwischen See-, Straßen-, Bahn- und Binnenschifffahrtsrecht
Beratung zu Containerumschlag, Bulk-Gütern und Ro-Ro-Verkehren
Prüfung und Gestaltung von Allgemeinen Geschäfts- und Terminalbedingungen
Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatz- und Regressansprüchen
Vertretung gegenüber Terminalbetreibern, Reedern, Frachtführern, Spediteuren und Versicherern
Prozessführung und außergerichtliche Konfliktlösung bei Schäden im Hafenumschlag