Lieferkettengesetz

Lieferkettengesetz regelt Menschenrechtsschutz für die Supply Chain

Der Bundestag hat im Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) angenommen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Unternehmen müssen danach den Schutz von Menschenrechten in ihren internationalen Lieferketten sicherstellen.

Compliance-Risiken für Unternehmen

Das LKSG gilt unmittelbar für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 1. Januar 2024 erfasst der Anwendungsbereich des Gesetzes dann Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Ausländische Unternehmen sind insoweit betroffen, als sie eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten, in der mindestens 3.000 (bzw. ab 1. Januar 2024: 1.000) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl von verbundenen Unternehmen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von sämtlichen konzernangehörigen Gesellschaften der Obergesellschaft hinzuzurechnen.

Auch unterhalb der genannten Beschäftigtenzahlen für die Anwendung des Gesetzes hat das LkSG bereits Auswirkungen auf KMU`s, soweit diese Teil der Lieferkette von größeren Unternehmen sind und ihnen entsprechende Sorgfaltspflichten vertraglich auferlegt werden; diese vertragliche Abwälzung der Sorgfaltspflichten ist im Gesetz angelegt und somit eine zwangsläufige Folgewirkung des Gesetzes; folglich trifft das LkSG jedes Unternehmen, das Warenlieferungen oder Dienstleistungen an ein solches Unternehmen erbringt, das unmittelbar vom Gesetz erfasst wird.

Abgestufte Verantwortlichkeit

Unternehmen sind nach dem LkSG gehalten, die Risiken von Menschenrechtsverstößen entlang der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darüber zu berichten. Dabei erfolgt die Verantwortung abgestuft: Unternehmen sind zunächst für ihren eigenen Geschäftsbereich verantwortlich sowie für ihre unmittelbaren Zulieferer. Anlassbezogen werden die Prüfpflichten aber auch auf mittelbare Zulieferer erweitert, wenn „substantiierte Kenntnis“ von Verstößen besteht.

Kommen Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, drohen bei relevanten Verstößen Bußgelder, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Schadensersatzansprüche. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens nimmt dabei mit steigender Intensität der Beziehung zum Zulieferer zu. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In unseren FAQ geben wir einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der BAFA-Handreichung.

Klagemöglichkeit für Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen

Die ursprünglich geplante erweiterte Klagemöglichkeit in Deutschland für von Menschenrechtsverstößen Betroffene gibt es nicht. Das Gesetz schafft auch keine neuen Haftungstatbestände. Allerdings können Betroffene Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften das Recht zur Prozessführung vor deutschen Gerichten erteilen (Prozessstandschaft).

Hohe Menschenrechtsstandards in Deutschland

Schon vor Inkrafttreten des LkSG waren deutsche Unternehmen international anerkannt für ihre Bemühungen um hohe Menschenrechtsstandards. Das neue Gesetz verfolgt legitime Zwecke, beeinträchtigt aber als nationales Gesetz die Wettbewerbssituation für deutsche Unternehmen. Die Auswirkungen insoweit sind noch nicht absehbar; es steht zu befürchten, dass Unternehmen zusätzlichen Risiken ausgesetzt werden. Auf der anderen Seite bietet sich Unternehmen nun auch die Chance, aktiv in ihrem Geschäftsbereich und innerhalb ihrer Lieferkette für ein nachhaltiges Wirtschaften einzutreten.

Unser Angebot für Sie

Unsere Expertinnen und Experten im Bereich Supply Chain haben das Gesetzgebungsverfahren von Anfang an beobachtet und laufend über aktuelle Entwicklungen berichtet. Auch seit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens beraten wir Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem LkSG. Dabei nehmen wir nicht nur die nationale und europäische Gesetzgebung in den Blick sondern – über unsere internationalen Partnerkanzleien – auch den Rechtsrahmen anderer EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.


Menschenrechtliche Risikoanalyse in der Lieferkette


Verhandlung und Gestaltung der zu überarbeitenden Lieferverträge


Gutachten zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des LkSG


Beratung bei der Erstellung von Verhaltenskodizes


Einrichtung von Beschwerdemechanismen


Vertretung in Bußgeldverfahren


Schulung zum Lieferkettengesetz (insb. der Menschenrechtsbeauftragten)


Workshops zur Umsetzung des LkSG


Pflichtfeld *

Individueller Workshop für Ihr Unternehmen

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in ihr Lieferkettenmanagement zu integrieren. Mit unserem modularen Workshop unterstützen wir Sie gerne dabei, die Abläufe in Ihrem Unternehmen praktikabel und rechtskonform zu gestalten.

ESG-Check: Lieferkette

Setzen Sie frühzeitig die neuen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) um. Unser Lieferketten-Risiko-Rechner unterstützt Sie dabei, die Risiken von Verstößen gegen Menschenrechte und Umweltstandards entlang Ihrer Lieferketten zu ermitteln und zu bewerten. Sie erhalten hier kostenlos eine systematische Auswertung, inwieweit Sie als Unternehmen von den neuen Vorschriften betroffen sind.

Veranstaltungen


15 März 2024
online

Überblick über die kurzfristig zu erfüllenden Berichtspflichten von CBAM, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Lieferketten und die strategischen Handlungsoptionen

mehr anzeigen
14 März 2024
online

Überblick über die zu erwartenden Vorgaben von Forced Labour und die Parallelen zu international bestehenden ähnlichen Regelwerken sowie das Verhältnis zum deutschen Lieferkettengesetz und zur EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie

mehr anzeigen
13 März 2024
online

Überblick und Empfehlungen zu dem Umgang mit den Neuerungen im Hinblick auf Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

mehr anzeigen
12 März 2024
online

“Best practices” aus einem Jahr LkSG-Beratung und Ausblick auf die verschärften Sorgfaltspflichten der CSDDD

mehr anzeigen
ESG-Team bei GvW

Sie wollen Ihre Unternehmenspraxis an die Anforderungen von Environmental Social Governance (ESG) anpassen? Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.