Entwaldungsfreie Lieferketten

Am 29. Juni 2023 ist die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation-Free Regulation, abgekürzt EUDR) in Kraft getreten. Das Ziel der Verordnung ist der Schutz und die Wiederherstellung der Wälder weltweit. Die EUDR hält Sorgfaltspflichten für Unternehmen bekannt, die denen des LkSG ähneln, an vielen Stellen aber darüber hinausgeht.

Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Exportieren von Rohstoffen und daraus hergestellten und in Anhang I der EUDR gelisteten Erzeugnissen – und zwar unabhängig von der Arbeitnehmerzahl und dem Jahresumsatz:

  • Rinder,
  • Kakao,
  • Kaffee,
  • Ölpalme,
  • Kautschuk,
  • Soja und
  • Holz.

 Es gilt ein Verbot des Inverkehrbringens, des Bereitstellens und des Exportierens, wenn Unternehmen nicht darlegen, dass die betroffenen Waren entwaldungsfrei sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und sie müssen eine Sorgfaltserklärung vorlegen. Hierzu sind Geolokalisierungsdaten des Grundstückes anzugeben, auf dem der entsprechende Rohstoff abgebaut wurde.

Die Verordnung ist ab dem 30. Dezember 2024 auf EU-Unternehmen anwendbar. Kleine Unternehmen sind von der Verordnung ab dem 30. Juni 2025 betroffen.