Corona-bedingte Miet- bzw. Pachtreduktion in der Hotelwirtschaft
Wer trägt das Risiko von ausfallenden Miet- bzw. Pachtzahlungen in der Corona-Pandemie? Der Bundestag hat jüngst klargestellt, dass die Regelungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB grundsätzlich anwendbar sind. Es wird vermutet, dass Corona-bedingte Schließungsverordnungen in der Hotelwirtschaft zu einer schwerwiegenden Veränderung der vertraglichen Grundlage zwischen den Vertragsparteien geführt haben.
Ein Anspruch auf eine Miet- bzw. Pachtreduktion gemäß § 313 BGB unterliegt jedoch verschiedenen weiteren Voraussetzungen und setzt neben bestimmten allgemeinen Parametern die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles voraus. Mit unserem neuen Tool „Corona-bedingte Miet- bzw. Pachtreduktion in der Hotelwirtschaft“ geben wir Ihnen eine kostenfreie digitale Ersteinschätzung zu Ihrem Miet-bzw. Pachtverhältnis.
Insbesondere wenn Ihre individuelle Vertragslage eine Miet- bzw. Pachtreduktion nahelegen sollte, empfehlen wir eine konkrete Einzelfallprüfung, um so unter den verschiedenen denkbaren Regelungsmodellen eine passgenaue Lösung für Sie zu finden, die Ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen bestmöglich absichert.
Das Tool stellt eine sinnvolle Ergänzung zu unserer Beratungsleistung dar, kann diese aber keineswegs ersetzen. Bei Auslegungs- und Zweifelsfragen sollten Sie sich in jedem Fall individuell und persönlich anwaltlich beraten lassen.
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Unsere Leistungen

Die komplexen und eigenständigen rechtlichen Gestaltungen in der Hotelwirtschaft erfordern den zusammenwirkenden Einsatz vielschichtiger Expertise in zahlreichen rechtlichen Spezialgebieten. GvW Graf von Westphalen bietet den Unternehmen der Hospitality-Branche seit langem eine praxisorientiertes Branchenteam