30 April 2024 Blog

Ablieferung durch Abstellen?

Häufig wird Ware bei dem Empfänger abgestellt, wenn dieser nicht anzutreffen ist, auch ohne dass es dazu eine gesonderte Vereinbarung gibt. Jedenfalls für den Fall von Arzneimitteln, die nun auch besonders hochwertig sind, haben verschiedene Gerichte jetzt parallel entschieden, dass das einfache Abstellen dieser Güter beim Empfänger keine Ablieferung darstellt, obwohl der Grund des Abstellens zum Teil nachvollziehbar begründet wurde – auch im Sinne des Empfängers.

Die Gerichte haben an die Transportdienstleister hohe Anforderungen gestellt und diese eigentlich nicht gesondert arzneimittelrechtlich untermauert, zumal die Dienstleister ja auch nicht unmittelbar den arzneimittelrechtlichen Anforderungen der GdP unterliegen, falls diese nicht in den Vertrag einbezogen sind. Zum Teil wird das Abstellen sogar als leichtfertig eingestuft.

Das Risiko wird also auf den Transportdienstleister konzentriert, ohne dass die Gerichts auf dessen vertragliche Anforderungen näher eingegangen sind. Das erscheint nicht ohne weiteres gerechtfertigt.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!