März 2024 Blog

Finanzierungsfragen in Zusammenhang mit der Kommunalen Wärmeplanung

Nach dem Erlass des Wärmeplanungsgesetzes Ende letzten Jahres drängt sich aus Sicht der Kommunen die Frage nach der Finanzierung des mit der Kommunalen Wärmeplanung verbundenen Mehrbedarfs auf.

Umfangreiche neue Verwaltungsaufgaben

Die Erarbeitung einer kommunalen Wärmeplanung führt zu diversen neuen Verwaltungsaufgaben und erzeugt damit auch finanziellen Mehrbedarf. Zu erledigen sind zum Beispiel eine Eignungsprüfung der zu beplanenden Gebiete, die Durchführung von Bestands- sowie Potenzialanalysen, die Beschreibung der zu beplanenden Gebiete im Rahmen von Zielszenarien, die Einteilung der Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und die Darstellung möglicher Wärmeversorgungsarten. Auf Grundlage dieser Schritte der Wärmeplanung ist abschließend eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen zu entwickeln, durch die eine Versorgung der zu beplanenenden Gebiete mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme erreicht werden kann. Nach den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes müssen für Kommunen ab 100.000 Einwohnern bereits bis zum 30. Juni 2026 entsprechende Wärmepläne erstellt werden. Für Kommunen unter 100.000 Einwohner läuft die Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2028.

Finanzierungsverantwortung der Länder

Die Finanzierungsverantwortung für den mit der Wärmeplanung entstehenden Aufwand liegt nach den allgemeinen Regeln bei demjenigen, dem die Aufgabe durch das Gesetz übertragen wird. Das ist nach § 4 Abs. 1 WPG an sich das jeweilige Bundesland. Die Bundesländer haben nach dem Wärmeplanungsgesetz allerdings die Möglichkeit, die Planungsaufgaben durch eine Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 WPG auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu übertragen. Soweit davon Gebrauch gemacht werden wird, was vereinzelt bereits geschehen und im Übrigen zumindest in den Flächenstaaten zu erwarten ist, werden die betreffenden Länder mit der Aufgabenübertragung qua Landesverfassungsrecht verpflichtet sein, Bestimmungen über die Kostentragung zu erlassen. Einzelne Länder, etwa Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern, verfügen diesbezüglich auch über entsprechende Ausführungsgesetze.

Für die Kommunen wird entscheidend sein, ob die zu erlassenden Bestimmungen über die Kostentragung hinreichend Rechtssicherheit bieten, um für das kurzfristig zu veranlassende zusätzliche Verwaltungshandeln einen entsprechenden „Vollkostenersatz“ durch das betreffende Land unterstellen zu können. Insofern mag ein Blick nach Hessen und Baden-Württemberg hilfreich sein, weil in diesen Bundesländern bereits vor Erlass des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes eine begrenzte Pflicht der Kommunen zur Erstellung von Wärmeplänen aufgrund von Landesrecht bestand.

Synchronitätsprobleme

Ein erstes Problem könnte in diesem Zusammenhang in der mangelnden Synchronität zwischen Aufgabenübertragung und dem Erlass von Bestimmungen betreffend die Übernahme der mit der Aufgabenausführung verbundenen Kosten liegen. So hat etwa das Land Hessen in § 13 Abs. 1 HEG Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern bereits ab dem 29. November 2023 verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln, fortlaufend zu aktualisieren und zu veröffentlichen. Die Frage nach dem finanziellen Ausgleich für die Kommunen wird aber nicht im Gesetz selbst geregelt, sondern nach § 13 Abs. 5 HEG dem für das Energierecht zuständigen Ministerium zur Regelung durch Rechtsverordnung überantwortet. Eine solche Delegation der Kostenfrage birgt das Risiko, dass eine entsprechende Rechtsverordnung erst erheblich nach der Aufgabenübertragung zustande kommt und damit Synchronitätsprobleme entstehen. Die Regelungen des Hessischen Energiegesetzes sind im Übrigen auch insoweit bemerkenswert, als der Landesgesetzgeber in § 13 Abs. 3 HEG auch private Wärmenetzbetreiber für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung heranzieht und deren Mitwirkung sogar durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand absichert (§ 13 Abs. 6 HEG).

Auskömmliche Höhe der Konnexitätsmittel

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Höhe der ausgewiesenen Landesmittel einen hinreichenden Kostenersatz darstellen wird. Ein Indikator für die zu erwartende Höhe des Ausgleichsanspruchs mag insofern die landesgesetzliche Regelung Baden-Württembergs sein. Dort erhielten die von der Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung betroffenen Gemeinden nach § 34 Abs. 2 KlimaG BW für den Zeitraum der Erstellung der Wärmepläne jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von EUR 12 000 zuzüglich 19 Cent pro Einwohner. Für eine Stadt mit 100.000 Einwohnern würde sich hiernach ein jährliches Budget von EUR 31.ooo ergeben. Bedenkt man, dass es sich bei den Aufgaben aus der kommunalen Wärmeplanung im Wesentlichen um neuartige Aufgaben handeln dürfte, die in den gegenwärtigen Stellenplänen der Gemeindeverwaltungen noch nicht abgebildet sind, und bedenkt man weiter die bekannten Probleme kommunaler Verwaltungen zur Bindung neuen Fachpersonals, so wird deutlich, dass zahlreiche Kommunen externe Dienstleister beauftragen werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auskömmlichkeitsdiskussion über die Bemessung der Ausgleichsleistung absehbar. Das zeigen aus Sicht der Kommunen im Übrigen auch „warnende“ Beispiele wie die Ausgestaltung von Richtlinien zum Ausgleich von Investitionen der Kommunen Schleswig-Holsteins, die im Zuge der abermaligen Umstellung des dortigen Schulsystems von G8 auf G9 erforderlich werden.

Hinweise für die Praxis

In der Praxis ist es Aufgabe der kommunalen Spitzenverbände, dafür zu sorgen, dass es zu auskömmlichen Bestimmungen über die Kostentragung der Länder kommt. Entsprechende Gespräche finden derzeit in den meisten Bundesländern statt. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit diese Gespräche zu für die Kommunen zufriedenstellenden Ergebnissen führen werden.

Sollten die für eine Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung zur Verfügung zu stellenden Landesmittel zu knapp bemessen sein, müssen die Kommunen notfalls eine nachträgliche Anpassung dieser Mittel anstreben. Entsprechende Ansprüche können sich aus dem jeweiligen Landesverfassungsrecht ergeben und sind teilweise auch in Ausführungsgesetzen wie etwa § 5 KonnexitätsAusfG SH geregelt.

Soweit die Länder auch die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Anpassung restriktiv handhaben, bleibt den Kommunen letztlich nur das Mittel, in dem betreffenden landesspezifisch ausgestalteten Verfahren der Mittelbeantragung ihre Rechte zu wahren. Notfalls sind die einschlägigen Kostenbestimmungen im Wege einer gegen das betreffende Land zu richtenden Verpflichtungsklage einer rechtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zuzuführen, welche die jeweiligen Kostenregelungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Landesverfassungsrecht zu überprüfen hätten.

 

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