Dezember 2012 Blog

Haftung: Hinweispflicht des Steuerberaters

Der BGH hat in einem Urteil vom 23. Februar 2012 entschieden, dass ein Steuerberater über „vorgefundene steuerliche Risiken des Mandatsgegenstandes" auch dann aufklären muss, wenn der Risikosachverhalt jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheit liegt. Dabei kann möglicherweise eine Aufklärung gegenüber dem (zuständigen) Angestellten der Gesellschaft genügen.

In dem Urteil führt der BGH aus, dass ein Steuerberater, der „mehrmals hintereinander  für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern" erarbeitet, jedenfalls ein „inhaltlich beschränktes Dauermandat" inne habe. Der Steuerberater müsse daher „die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen", und zwar auch dann, wenn der Steuerberater keinen Auftrag zur Gestaltungsberatung hatte. Auch bei einem eingeschränktem Mandat, so der BGH, habe der Steuerberater „bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstandes aufzuklären." Der BGH hat dabei betont, dass es insoweit irrelevant sei, ob der Steuerberater einen „darüber hinausgehenden umfassenden Willen zu steuerlichen Beratung hatte".

Zum Umfang der Aufklärung führt der BGH aus: „Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtmäßige Steuerberatung anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erarbeitung von Steuererklärungen verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen steuerlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinweisen seine Interessen und erheblichen Steuerrisiken selbst abzuwägen."

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass der Steuerberater zudem verpflichtet sein kann, sich bei der gebotenen Aufklärung direkt an die Geschäftsführung zu wenden. Dies hänge, so der BGH, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei lässt sich dem Urteil entnehmen, dass eine solche Vorgehensweise grundsätzlich dann notwendig ist, wenn der angesprochene (zuständige) Mitarbeiter der Gesellschaft den Hinweis auf das Risiko als „gegenstandslos" abtut. Anders, wenn der angesprochene Mitarbeiter eine „ungewöhnliche Vertrauensstellung" inne hat, so dass dieser als „angemessener Repräsentant" des Unternehmens erscheine. Im Leitsatz 2 der Entscheidung heißt es dazu: „Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab."

Einmal mehr hat der BGH mit diesem Urteil klargestellt, dass der Steuerberater seinem Mandanten eine umfassende Interessenwahrnehmung schuldet. Diese Verpflichtung kann sogar dazu führen, dass der Steuerberater seinen Mandanten auch vor Risiken warnen muss, die außerhalb des Mandatsgegenstands liegen. Wie der BGH in früheren Urteilen entschieden hat, muss ein Steuerberater (ebenso wie ein Rechtsanwalt) seinen Mandanten trotz eines nur eingeschränkten Mandates auch vor anderweitigen Gefahren, die ihm bekannt oder offenkundig sind, warnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (Stichwort: „erweiterte Warnpflichten").

(BGH, Urteil vom 23.2.2012, Az. IX ZR 92/08)

Rechtsanwalt Dr. Frank Süß

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!