29 August 2023 Blog

Massenent­lassungen: Grenzen des individuellen Schutzes

Massenentlassungen und die im Kündigungsschutzgesetz geregelte Anzeigepflicht waren vor Jahren verhältnismäßig unproblematisch. Zum großen Umbruch kam es Anfang 2005 durch das Junk-Urteil des EuGH. Es führte dazu, dass es für die Berechnung der von einer Massenentlassung Betroffenen i.S.v. § 17 Abs. 1 KSchG nicht mehr auf den Ablauf der Kündigungsfrist ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes passen seither nicht mehr; angesichts des wenig später erfolgten konstruktiven Misstrauensvotums des Bundeskanzlers Schröder am 1. Juli 2005 war es politisch wohl nicht opportun, in den deutschen Massenentlassungsvorschriften Anpassungen an dieses Urteil des EuGH vorzunehmen. Hierbei ist es bis heute geblieben und seither ist die Rechtsprechung zu Massenentlassungen nicht zur Ruhe gekommen. Im Gegenteil hat das BAG in einigen Urteilen abgeleitet aus der EU-Massenentlassungsrichtlinie die Sanktion der Unwirksamkeit von Kündigungen kreiert, wenn Arbeitgeber im Massenentlassungsverfahren gegen die Vorschriften der §§ 17 Abs. 2 und 3 KSchG verstoßen haben.

Das aktuelle Urteil des EuGH vom 13.7.2023 (C-134/22) könnte womöglich zu einem Wandel dieser strengen Rechtsprechung des BAG führen. Ich habe es für den Human Resources Manager hier besprochen.

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