23 Mai 2023 Blog

Unterbrechung der Lieferkette

Seit der Corona-Pandemie und dann auch folgend dem Ukrainekrieg ist die Unterbrechung einer Lieferkette ein viel diskutiertes und umstrittenes Thema. Die immer entscheidende Frage ist, ob der jeweilige Schuldner einer Leistung aufgrund der besonderen Umstände der Pandemie oder des Krieges berechtigt war, seine Leistung nicht zu erbringen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.

Prinzipiell sind es nach den anzuwendenden Vorschriften einschließlich auch der internationalen Abkommen 3 Kriterien, die hier angelegt werden: War die Ursache vorhersehbar, war sie vermeidbar und war die Umgehung ihrer Konsequenzen wirtschaftlich unzumutbar.

Eine Hafenschließung in China zu Beginn der Pandemie war sicherlich weder vorhersehbar noch vermeidbar. Die Frage ist aber, ob das heute in Kenntnis der Umstände immer noch gilt. Muss man nicht weiter damit rechnen, dass aus Gründen einer Pandemie oder auch interner Unruhen, von denen ja in den Nachrichten genügend Berichte kommen, eine Hafenschließung erfolgt? Bedeutet das, dass man an dieser Stelle mögliche Alternativen einplanen muss?

Die entsprechenden Entscheidungen der Gerichte kommen naturgemäß mit deutlicher zeitlicher Verzögerung. Die nächsten Entscheidungen, die aufkommen werden, treffen also entsprechend den Beginn der Pandemie. Man wird aber davon ausgehen können, dass sich die Kriterien der Unvermeidbarkeit und der Unvorhersehbarkeit in ihrer Ausprägung inzwischen gewandelt haben. Es erscheint deshalb unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements angemessen, gegebenenfalls Rückfallpositionen vertraglich zu vereinbaren, einschließlich der damit verbundenen Kostenfolgen.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!